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  • 27.11.2014 · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Planer ist selten an unwirksame Honorarvereinbarung gebunden

    | Ein Planer ist nur ausnahmsweise an eine unwirksame – die Mindestsätze unterschreitende – Vereinbarung gebunden. Allein der Vortrag, die Kosten aus einem Zusatzhonorar nicht an den Kunden weiterreichen zu können, reicht nicht, dass der Auftraggeber substanziiert dargelegt hat, er habe sich auf die mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung eingerichtet (OLG Stuttgart, Urteil vom 21.10.2014, Az. 10 U 70/14; Abruf-Nr. 143332 ). |