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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Pauschalhonorar: Ohne eindeutige Vereinbarung droht der komplette Honorarverlust

    | Viele Auftraggeber vereinbaren aus Vereinfachungsgründen ein Pauschalhonorar für die Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen. Die Sache kann für Ihr Planungsbüro gut gehen - oder auch nicht. Wenn es schief läuft, und der Auftraggeber die Wirksamkeit der Pauschalhonorarvereinbarung bestreitet, droht Ihnen der totale Honorarverlust. Das gilt vor allem bei unklar formulierten Pauschalhonorarregelungen. Ziehen Sie daraus für Ihre Honorarvereinbarungen die richtigen Konsequenzen. |

    Welche Pauschalhonorarregelungen sind betroffen?

    Bislang ging man davon aus, dass Pauschalhonorarvereinbarungen nur dann angreifbar sind, wenn die Formvorschrift „schriftlich und bei Auftragserteilung“ missachtet worden war. Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz, gegen die sich der Planer vergeblich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) zur Wehr setzen wollte, hat nun einen weiteren Tatbestand offenbart, die „nicht präzise Honorarvereinbarung“.

     

    Unklare Honorarvereinbarung als neuer Unwirksamkeitstatbestand

    Im Sprachgebrauch der Juristen wird eine solche unpräzise Honorarvereinbarung „nicht dem Bestimmtheitserfordernis entsprechend“ genannt. Dahinter verbergen sich kleine, aber bedeutsame Formulierungsschwachstellen, die die gesamte Pauschalhonorarvereinbarung unwirksam machen können. Im konkreten Fall ging es um eine Vereinbarung mit dem Wortlaut