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  • 18.08.2020 · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Nachträgliche Anpassung der Honorarzone: Auftraggeber über neue Rechtslage informieren

    | „Jedes Bauvorhaben ist ein dynamischer Vorgang mit ständigem Änderungspotenzial. Ein Bauvorhaben, das bei Beginn der Planung in eine bestimmte Honorarzone fällt, kann deshalb nach Abschluss des Objekts in eine andere Honorarzone einzuordnen sein. In einem solchen Fall entfaltet die Festlegung der Honorarzone keine Bindungswirkung“. Diese Entscheidung des KG Berlin hat zur Folge, dass eine einmal festgelegte Honorarzone nach oben verändert werden kann. Machen Sie das Ihrem Auftraggeber klar. Nutzen Sie dazu das folgende Musterschreiben. |