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  • · Nachricht · Honorarrecht

    Mindestsatzunterschreitung: Bei geschäftserfahrenen Auftraggebern kann nachgekartet werden

    | Das Architekten- bzw. Ingenieurhonorar richtet sich grundsätzlich nach der Honorarvereinbarung, die die Vertragsparteien im Vertrag getroffen haben. Im Ausnahmefall ist es auch möglich, vertraglich die HOAI zu unterschreiten. Ein Auftraggeber, der geschäftserfahren ist oder den Mindestpreischarakter der HOAI kennt, wird sich auf die Bindung der Honorarvereinbarung in der Regel aber nicht berufen können. Das hat das OLG Naumburg klargestellt. |

     

    Nach Auffassung des OLG kann eine Unterschreitung der HOAI-Mindestsätze im Einzelfall zulässig sein, wenn die geschuldete Leistung nur einen besonders geringen Aufwand erfordert, der nicht schon bei den Honorarbemessungsmerkmalen der HOAI zu berücksichtigen ist, oder wenn besonders enge Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder persönlicher Art zwischen den Parteien bestehen. Ein Architekt oder Ingenieur kann sich widersprüchlich verhalten, wenn er nach der Vereinbarung eines die Mindestsätze der HOAI unterschreitenden Honorars später gleichwohl nach den Mindestsätzen abrechnet. Ein solches Verhalten steht nach Treu und Glauben der Geltendmachung der Mindestsätze entgegen, sofern der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und wenn er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden darf.

     

    Ein Auftraggeber, der geschäftserfahren ist oder den Mindestpreischarakter der HOAI kennt, wird sich auf die Bindung der Honorarvereinbarung in der Regel aber nicht berufen können (OLG Naumburg, Urteil vom 15.04.2016, Az. 10 U 35/15).

    Quelle: ID 44349410