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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Leistungsabruf im Stufenvertrag: So sichern Sie sich bei HOAI-Novellierungen das höhere Honorar

    | Wer jetzt einen Stufenvertrag schließt, sollte bei der Vertragsgestaltung darauf achten, dass bei Abruf einzelner Stufen vor und vor allem nach der bevorstehenden HOAI-Novellierung das höhere Honorar der Neuen HOAI abgerechnet werden darf. Das LG Koblenz hat Ihnen jetzt die Türen geöffnet, um dieses Ziel mit den richtigen Vertragsklauseln zu erreichen. |

     

    Abschluss eines Stufenvertrags kurz vor Inkrafttreten der HOAI 2009

    Im konkreten Fall ging es um einen Stufenvertrag, der kurz vor dem Inkrafttreten der HOAI 2009 - nämlich im Mai 2009 - abgeschlossen worden war. Darin war unter anderem vereinbart, dass beabsichtigt sei, das Planungsbüro mit weiteren Leistungen zu betrauen, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt waren:

     

    • Das Planungsbüro hat die Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 zur Zufriedenheit des Auftraggebers erbracht.
    • Das Projekt wird über die Leistungsphase 4 hinaus fortgeführt.

     

    Außerdem war geregelt worden, dass der Planer verpflichtet ist, die weiteren Leistungen zu erbringen, wenn sie ihm binnen 24 Monaten nach Fertigstellung der Leistungsphasen 1 bis 4 übertragen würden. Ein vertraglicher Anspruch auf Beauftragung mit weiteren Leistungen bestand aber nicht.

     

    Im Februar 2010 - also nach Inkrafttreten der HOAI 2009 - rief der Auftraggeber die Leistungsphasen 5 bis 8 dann ab. Der Architekt wollte die Leistungen nach der HOAI 2009 abrechnen, der Auftraggeber nur das Honorar nach der Vorgänger-Version zahlen. Der Fall landete vor Gericht.

     

    LG Koblenz: Zweite Leistungsstufe wird nach Neuer HOAI abgerechnet

    Die Koblenzer Richter gaben dem Architekten recht und begründeten dies wie folgt (LG Koblenz, Urteil vom 28.2.2013, Az. 4 O 103/12; Abruf-Nr. 130873):

     

    • Sieht ein Stufenvertrag vor, dass die weiteren Leistungen auf Basis einer freien Entscheidung des Bauherrn beauftragt werden, ist für diese freie Entscheidung die zu diesem Zeitpunkt gültige HOAI anzuwenden.

     

    • Unterfällt der weitere Leistungsabruf einer freien Entscheidung des Auftraggebers, kann davon ausgegangen werden, dass es sich um zwei eigenständige Planungsaufträge handelt (und nicht um einen Vertrag, der in zwei Stufen abgewickelt werden soll).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „Empfehlungen zur richtigen Gestaltung von Stufenverträgen“, PBP 1/2009, Seite 1 bis 3
    Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 6 | ID 39067550