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  • 01.08.2023 · Nachricht · Honorarrecht

    Kündigung: Nachfolgeauftrag wird als Füllauftrag angerechnet

    | Kündigt Ihr Auftraggeber den Planungsvertrag, können Sie auch das Honorar für die kündigungsbedingt nicht mehr erbrachten Leistungen abrechnen, abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs. So steht es in § 648 BGB. Können Sie die kündigungsbedingt freigewordenen Kapazitäten einsetzen, um einen anderen neuen Auftrag zu erfüllen, müssen Sie sich das als Füllauftrag gegenrechnen lassen. Das hat das OLG Naumburg in einem besonderen Fall entschieden. |