· Fachbeitrag · Honorarrecht
Honorar bei gekündigtem Vertrag: Pauschalierung auf 25 Prozent ist unzulässig
Es kommt öfter vor, dass Planungsverträge vorzeitig gekündigt werden. Ihr Honorar setzt sich dann aus zwei Bausteinen zusammen: Dem Honorar für erbrachte Leistungen. Und dem Honorar für Leistungen, die Sie kündigungsbedingt nicht mehr erbringen konnten. Weil die Abrechnung Aufwand macht und streitanfällig ist, sucht man in der Praxis nach einfacheren Varianten. Das OLG Karlsruhe hat jetzt eine Klausel kassiert, nach der sich „im Fall der Kündigung“ die Vergütung auf 25 Prozent des Pauschalpreises bzw. -honorars belaufen sollte. Ziehen Sie daraus die richtigen Schlüsse.
Grundsätzliches zur vorzeitigen Vertragskündigung
Die vorzeitige Kündigung eines Planungsvertrags ist in § 648 und § 648a BGB geregelt. Das Gesetz unterscheidet zwei Arten von Kündigungen.
Die freie Kündigung in § 648 BGB
§ 648 BGB lautet: Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
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