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  • 13.05.2026 · Nachricht · Honorarrecht

    Gekündigter Pauschalhonorarvertrag: Prüfbare Abrechnung setzt Honoraraufteilung auf Lph voraus

    Wird ein Pauschalhonorarvertrag gekündigt, weil Leistungen angeblich nur unvollständig erbracht worden sind, setzt die Prüfbarkeit der Schlussrechnung voraus, dass die erbrachten Leistungen je Lph dargestellt, bewertet und insgesamt im Hinblick auf das Pauschalhonorar gewichtet werden. Diese harte Auffassung vertritt das OLG Köln. Nach der – vom BGH nicht aufgegriffenen – Ansicht des OLG reicht es für die Prüfbarkeit nicht, dass ohne weitere Begründung statt der vollen Prozentsätze nur pauschal abgesenkte Prozentsätze in Rechnung gestellt werden (OLG Köln, Urteil vom 16.07.2025, Az. 16 U 50/24, Abruf-Nr. 253619; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 25.03.2026, Az. VII ZR 112/25 ).