Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Darf die Kostenberechnung auf einen späteren Bauabschnitt (z. B. 2021) hochgerechnet werden?

    | Viele Baumaßnahmen werden abschnittsweise realisiert. Dabei wird gemäß DIN 276 für jeden Bauabschnitt eine eigene Kostenberechnung zum Entwurf erstellt. Werden die Bauabschnitte bis zur Baugenehmigung einheitlich geplant, aber später getrennt realisiert, stellt sich für Sie u. a. die Frage, welche Kosten in der Kostenberechnung zum Entwurf auftauchen ‒ und für die Honorarermittlung verwendet werden. Gilt für alle Bauabschnitte der Wert Ihrer Kostenberechnung zum Entwurf oder dürfen Sie Kosten auf den späteren Baubeginn hochrechnen bzw. prognostizieren? |

    Das sagt die DIN 276 zum Thema

    Der Stichtag der Kostenberechnung hat erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der anrechenbaren Kosten. Die DIN 276 (Abschn. 3.3.10) schreibt dazu, dass jede Kostenermittlung, also auch die Kostenberechnung zum Entwurf, auf der Basis des Ermittlungszeitpunkts aufgestellt werden muss. Davon unberührt sollten vorhersehbare Kostenrisiken benannt werden (Abschn. 3.3.9). Zu diesen Kostenrisiken gehören zweifelsfrei Baukostensteigerungen für spätere Bauabschnitte, die prognostizierbar sind. Allerdings steht dort eben nur „sollen“. Und dieser Konjunktiv hilft im Tagesgeschäft nicht unbedingt weiter. Der Baukostenindex ist übrigens auch Bestandteil der Kostenrisiken. Denn er ist nicht berechenbar, sondern allenfalls grob prognostizierbar.

     

    Die DIN 276 schreibt hierzu in Abschn. 3.3.1 (auch in Bezug zu Abschn. 3.3.9), dass Kostenermittlungen (und dazu gehört die Kostenberechnung) die Grundlage für Finanzierungsüberlegungen des Auftraggebers darstellen. Es ist dem Auftraggeber nicht geholfen, wenn er für einen späteren Bauabschnitt, der z. B. im Jahr 2021 realisiert werden soll, eine Kostenberechnung mit Kostenstand vom Dezember 2018 erhält. Das kann bedeuten, dass nur auf den Ausführungszeitpunkt ausgerichtete Kostenberechnungen dazu dienen, den Zweck (Abschn. 3.3.1) der DIN 276 zu erfüllen. Konkrete Aussagen suchen Sie in der DIN 276 und der HOAI aber leider vergeblich.