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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Bauherr verweigert Unterschrift: Wann kommt ein Vertrag trotzdem konkludent zustande?

    | Unterzeichnet der Auftraggeber Ihr Honorarangebot nicht, kann ein Vertrag trotzdem konkludent (durch schlüssiges Verhalten) zustande gekommen sein. Das hat das OLG Düsseldorf in einem „Bekannter baut Ferienhaus auf Ibiza“-Fall zugunsten des Planers entschieden. Das Urteil ist eine Lektüre wert. Denn es liefert einen guten Einblick, nach welchen Kriterien Richter solche Urteile fällen. |

     

    Darum ging es beim OLG Düsseldorf

    Im konkreten Fall ging es um die Honorarforderung eines Planers, der für einen Bekannten für den Bau eine Ferienhauses auf Ibiza Grundleistungen der Lph 1 bis 3 erbracht hatte und bei denselben im Bereich der Tragwerksplanung, der Bauphysik (Thermische Bauphysik und Bauakustik) und der Technischen Ausrüstung mitgewirkt hatte. Der „Bauherr“ bestritt, dass ein Vertrag geschlossen worden war und machte geltend, dass die erbrachten Ingenieurleistungen unter das Rubrum „Akquise“ zu verbuchen seien. Ein Auftrag sei nicht erteilt worden. Ein Honoraranspruch bestünde nicht.

     

    Dagegen zog der Planer vor Gericht ‒ und gewann. Das OLG Düsseldorf hat ihm entsprechendes Honorar zugesprochen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.2021, Az. 23 U 64/19, Abruf-Nr. 234681, rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 20.04.2022, Az. VII ZR 834/21).