28.02.2019 · Nachricht · Honorarrecht
Auftraggeber kann Ihnen § 650f BGB-Sicherheit kaum verweigern
Ein Auftraggeber kann Ihr Verlangen nach Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB (früher § 648a BGB) nicht mit dem Argument verweigern, Sie hätten Leistungen unvollständig erbracht oder eine Baukostenobergrenze überschritten. Solche Einwände sind im Prozess über die Bauhandwerkersicherung unerheblich, entschied das LG Dortmund.
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