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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Anrechenbare Kosten: Gerichte befassen sich zunehmend mit der richtigen Ermittlung

    | Die sachgemäße Ermittlung von anrechenbaren Kosten gehört nicht nur zu den aufwändigsten Arbeitsschritten bei der Honorarabrechnung. Es gibt immer öfter auch Streit darum. Nicht selten mit schlechtem Ausgang für Architekten und Ingenieure, wie Urteile des OLG München ( PBP 1/2013, Seite 8 ) und jetzt des LG Hannover belegen. Erfahren Sie deshalb nachfolgend, worauf Sie bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten achten sollten, um Ihren Honoraranspruch im Zweifel auch vor Gericht durchzusetzen. |

    Architekt ermittelte Kosten anhand von Vergleichsobjekten

    Im Fall vor dem LG Hannover hatte das Planungsbüro zunächst eine Pauschalhonorarvereinbarung abgeschlossen - und deshalb wahrscheinlich keine formgerechten Kostenermittlungen durchgeführt. Später stellte sich heraus, dass das Pauschalhonorar den Mindestsatz unterschritt. Im Honorarprozess wollte der Planer deshalb erreichen, dass ihm wenigstens ein Honorar in Höhe der Mindestsätze laut HOAI auszuzahlen wäre.

     

    Dafür musste er die anrechenbaren Kosten ermitteln. Da er aber über keine ordnungsgemäßen Kostenermittlungen verfügte, schätzte er die anrechenbaren Kosten nachträglich anhand

    • von Kosten ähnlicher Objekte, und hilfsweise
    • von Kostenangeboten ausführender Unternehmen zu ähnlichen Objekten.

     

    Beide Methoden erkannte das LG nicht an. Es stellte klar, dass eine Rechnung nur prüffähig ist, wenn die angewandte Methode der Ermittlung der anrechenbaren Kosten fachgerecht und auf das konkrete - zu planende - Objekt bezogen ist. Diese Anforderungen hatten die beiden Ermittlungsarten nicht erfüllt (LG Hannover, Urteil vom 28.11.2012, Az. 14 O 8/12; Abruf-Nr. 130242).

     

    LG Hannover lässt Kosten anderer Objekte nicht gelten

    Die unreflektierte Zugrundelegung anderer Objekte entspricht nicht den Anforderungen, die die HOAI 2009 an die Ermittlung der anrechenbaren Kosten stellt. Der Rechnungsempfänger kann eine solche vergleichende Betrachtung nicht nachprüfen. Er verfügt weder über Informationen zu den oben genannten Objekten noch ist der Rechenweg nachvollziehbar, also prüfbar.

     

    Mit einem vergleichenden Hinweis auf ähnliche Objekte ist zwar allgemein zur Höhe ein (gegebenenfalls auch angemessener) Anhaltswert gegeben. Eine konkret nachprüf- bzw. nachrechen- und gegebenenfalls korrigierbare Kostenermittlung liegt damit aber nicht vor. Das war der entscheidende Grund, den Honoraranspruch abzulehnen.

     

    Erhebliche Honorarerhöhung als weiterer Ablehnungsgrund

    Ein weiterer Ablehnungsgrund war, dass sich das so ermittelte Honorar erheblich von dem bisherigen Pauschalhonorar abhob. Auch deswegen, so die Richter, erlangte hier eine nachvollziehbare Ermittlung der anrechenbaren Kosten besondere Bedeutung. Denn man müsse ja nachvollziehen können, warum sich die Honorarforderung so erhöht habe.

    So sind anrechenbare Kosten richtig zu ermitteln

    Um Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen, empfehlen wir Ihnen deshalb, von Anfang an darauf zu achten, die anrechenbaren Kosten richtig zu ermitteln. In der HOAI 2009 ist die maßgebliche Bemessungsgrundlage die Kostenberechnung zum Entwurf. Achten Sie vor allem darauf, dass der Zeitpunkt eingehalten wird. Eine später nachgeholte Kostenermittlung steht unter dem Generalverdacht, dass sie nicht zum Planungsstand der Entwurfsplanung passt.

     

    Wichtige Eckpunkte zur Methodik der Kostenberechnung

    Die Entscheidung des LG Hannover darf nicht dahingehend missverstanden werden, dass man nicht mehr auf Baukostenwerte aus Datenbanken zurückgreifen darf. Es gilt nur der Grundsatz, dass alle Kostenermittlungen (auch wenn Anhaltswerte zu Hilfe genommen werden) immer anhand der Planungsinhalte des konkreten Objekts erfolgen müssen. Es muss also immer eine individuelle Kostenermittlung mit Bezug zum Planungsobjekt sein.

     

    Darüber hinaus empfehlen wir, die Kostenermittlung auf der Basis und unter Bezugnahme auf folgende Unterlagen mindestens bis zur zweiten Ebene der Kostengliederung zu erstellen:

     

    • Genau bezeichnete konkrete Planungsunterlagen (zum Beispiel durchgearbeitete Entwurfszeichnungen).
    • Detailplanungen, soweit im Entwurf dargestellt, als Ergänzung.
    • Berechnungen der Mengen von Bezugseinheiten der Kostengruppen (zum Beispiel 567 m² BGF für die ...-Fläche, 430 m² BGF für die …-Fläche).
    • Genau bezeichnete Erläuterungen der Systematik der Kostengliederung. Also zum Beispiel Einzelheiten, die aus Zeichnungen nicht hervorgehen, aber für die Kosten relevant sind (Baubeschreibung).
    • Berechnungen, die kostenrelevant sind.

     

    Alle erwähnten Unterlagen sollten in der Kostenermittlung mit genauer Bezeichnung und Angabe des Datums angegeben werden. Jede Planungsunterlage, Berechnung oder Beschreibung sollte also ein Erstellungsdatum tragen.

     

    Ausführungsorientierte Gliederung als Alternative

    Alternativ kann eine Aufstellung nach einer ausführungsorientierten Gliederung der Kosten erfolgen (Abschnitt 4.2 der DIN 276/08), zum Beispiel gegliedert nach Leistungsbereichen gemäß Standardleistungsbuch. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte eine solche Gliederung aber vorher abgestimmt werden. Ist das der Fall, sind darüber hinausgehend die Vergabeeinheiten so zu gliedern, dass danach die Kosten in die Kostengruppen gemäß HOAI (mindestens 2. Stelle gemäß DIN 276) gegliedert werden können.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 4 | ID 37672570