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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Abschlagszahlungen können zurückverlangt werden

    | Was man hat, das hat man. Dieses Sprichwort gilt nicht für Zahlungen auf Honorarabschlagsrechnungen. Sie entfalten keine Bindungswirkung. Mit dieser Aussage hat der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde eines Architekten gegen ein Urteil des OLG Koblenz zurückgewiesen ( OLG Koblenz, Urteil vom 19.1.2012, Az. 1 U 1287/10 ; Abruf-Nr. 132786 ). |

     

    Wichtig | Auftraggeber können gezahlte Honorarabschläge folglich bis zur Schlussabrechnung wieder zurückverlangen, falls sie der Meinung sind, dass das Honorar nicht berechtigt ist. Die Entscheidung des BGH (Beschluss vom 6.6.2013, Az. VII ZR 191/11) wirkt besonders stark bei

    • Abschlagszahlungen auf Pauschalhonorare (wenn diese zum Beispiel nicht schriftlich und bei Auftragserteilung vereinbart wurden),
    • Abschlagszahlungen auf Honorare für Planungsänderungen, auf die man sich im Tagesgeschäft geeinigt hatte,
    • nicht formvollendeten Abschlagsrechnungen (auch hier gelten die Prüffähigkeitsanforderungen) sowie bei
    • Abschlagsrechnungen, bei denen sich der Auftraggeber im weiteren Projektverlauf die Sache noch anders überlegt.
    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 1 | ID 42323972