Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Honorarmanagement

    HOAI 2020/2021: Bundeskabinett hatReferentenentwurf zum ArchLG schon abgesegnet

    | Die HOAI 2020 bzw. 2021 nimmt konkrete Formen an. Das Bundeskabinett hat am 15.07.2020 den Entwurf zur „Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und Änderung vergaberechtlicher Bestimmungen (ArchLG)“ abgesegnet. Aus dem ArchLG leitet sich dann die HOAI (als Verordnung) ab. PBP macht Sie vorab mit den interessantesten Entwicklungen vertraut. |

    Der Referentenentwurf zum ArchLG

    Nach dem Referentenentwurf vom 02.07.2020 (Abruf-Nr. 216961) soll die HOAI die Grundlagen und Maßstäbe zur Berechnung von Honoraren regeln. Die Honorartafeln dienen künftig der Honorarorientierung für Grundleistungen und fachlich zur Abgrenzung zu besonderen Leistungen.

     

    Das Wichtigste: Mindestsätze können auch verbindlich werden

    Dann kommt die entscheidende Regelung: Die in den Honorartafeln angegebenen Mindest- und Höchstsätze für Grundleistungen gelten für den Fall als vereinbart, dass keine wirksame Honorarvereinbarung getroffen wurde.

     

    PRAXISTIPP | Die Honorarsätze aus der (neuen) HOAI sollen immer dann anzuwenden sein, wenn keine anderslautende wirksame Honorarvereinbarung getroffen wurde. Im Ergebnis führt das dazu, dass Honorarfreiheit hinsichtlich der Höhe des Honorars besteht und verbindliche Mindestsätze nicht mehr als allgemeingültige Untergrenze dienen. Nur in den Fällen, in denen keine wirksame Honorarvereinbarung getroffen wurde, gilt die (neue) HOAI mit den dort noch zu regelnden Honorarsätzen.

     

    Gesetzesentwurf hält aber auch Überraschungen parat

    Bei genauer Durchsicht enthält der Entwurf aber auch einige Überraschungen. So werden die Grundleistungen in Abs. 2 als solche Leistungen bezeichnet, die regelmäßig im Rahmen von Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen auszuführen sind. Sie umfassen nach dem Gesetzeswortlaut insbesondere auch Leistungen der Beratung, Planung, Maßnahmendurchführung sowie Leistungen im Zusammenhang mit Vergabeverfahren.

     

    Wichtig | Daraus kann der geneigte Leser entnehmen, dass der Grundleistungskatalog deutlich erweitert werden soll. Die Neue HOAI würde gegenüber der HOAI 2013 weitere Grundleistungen enthalten; insbesondere gilt das für Leistungen im Zusammenhang mit Vergabeverfahren oder Beratungsleistungen. Genaueres zu diesen Punkten wird sich aber erst aus dem Referentenentwurf zur HOAI 2020 bzw. 2021 ergeben. PBP bleibt für Sie am Ball.

    Die Umsetzung bei öffentlichen und privaten Auftraggebern

    PBP wagt eine erste Prognose, wie öffentliche und private Auftraggeber die Neue HOAI umsetzen werden.

     

    Öffentliche Auftraggeber werden HOAI wahrscheinlich anwenden

    Man kann davon ausgehen, dass sich die öffentlichen Auftraggeber (mittels zu erwartender Erlasse der Bundesländer) auch weiterhin an der HOAI orientieren. Möglicherweise wird nach dem Vorbild der VOB/A noch geregelt, dass Honorarangebote, die mindestens zehn Prozent unterhalb der neuen Mindestsätze liegen, kalkulatorisch auf Angemessenheit zu prüfen sind.

     

    Wichtig | Das bedeutet, dass Auftraggeber bei VgV-Verfahren für Planungsleistungen ein genaues Leistungsspektrum mit kalkulierbaren Leistungen vorgeben müssen, um überhaupt prüfen zu können, ob das angebotene Honorar von den Mindestsätzen nach unten abweicht. Das erfordert zusätzlichen Aufwand und Kenntnis über die insgesamt erforderlichen Planungsleistungen, die Gegenstand des Vergabeverfahrens sein sollen.

     

    In Verbindung mit immer öfter anfallenden VgV-Ausschreibungen ergeben sich hier spannende Perspektiven. Bei konsequenter Umsetzung könnten Dumpinghonorare verhindert werden. Allerdings müssen sich die öffentlichen Bauverwaltungen erst darauf einrichten. Da allerdings auch hier Nachprüfungsverfahren zu erwarten sind, kann davon ausgegangen werden, dass diese Umstellung nicht lange auf sich warten lassen dürfte.

     

    Private Auftraggeber werden wohl einzelfallabhängig entscheiden

    Bei privaten Auftraggebern und auch bei öffentlichen Großprojekten wird wahrscheinlich bereits vor Planungsbeginn ein vollständiger, umfassender Planungsvertrag ausgearbeitet werden. Inwieweit man sich hier an den Honorartafelwerten orientiert, ist derzeit nicht prognostizierbar. Es wird davon abhängen, welche konkreten Leistungen Vertragsgegenstand sein sollen und bei welchen Beträgen die Tafelwerte enden.

     

    Wichtig | Die Mehrzahl dieser Planungsverträge für größere Projekte wird nicht nur Grundleistungen enthalten, sondern auch eine Vielzahl Besonderer Leistungen. Letztere sind auch in der Neuen HOAI höchstwahrscheinlich nicht umfassend geregelt. Die Anbahnung und Abrechnung solcher Verträge wird deshalb spannend. Bei dieser Gemengelage wird jede Planungsänderung, Ablaufverzögerung oder sonstige Beeinträchtigung des ursprünglich vereinbarten Ablaufs zu einem entsprechenden Planernachtrag führen. Das bedeutet, dass auch bei privaten Projekten das Vertragsmanagement wesentlich bedeutsamer werden wird.

     

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2020 | Seite 3 | ID 46732233