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  • · Fachbeitrag · Honorargestaltung

    Wann kann der Planer eine Schlussrechnung nachbessern?

    | Ein Architekt ist grundsätzlich berechtigt, auch nach einer erstellten Schlussrechnung weitergehende Forderungen geltend zu machen, weil in einer Schlussrechnung in aller Regel kein Verzicht auf eine Nachforderung liegt. Allerdings muss er dabei bestimmte Voraussetzungen beachten, die das OLG Köln aktuell formuliert hat. |

     

    Das OLG hat klargestellt, dass es zur Nachbesserung nicht erforderlich ist, dass man dem Auftraggeber vorher zu erkennen gegeben hat, die erste Schlussrechnung sei noch nicht das „Ende der Fahnenstange“ gewesen. Laut OLG bedarf es keines Vorbehalts des Architekten, weitergehende Forderungen geltend machen zu wollen. Entscheidend ist, dass aus den Umständen des konkreten Projekts ersichtlich ist, dass der Auftraggeber mit der Erstellung einer weiteren Schlussrechnung und der Geltendmachung einer Nachforderung rechnen muss. Schwierig wird es für den Planer aber, wenn er eine komplett neue, vom Inhalt der ersten Rechnung völlig abweichende Art der Abrechnung vornimmt und eine deutlich höhere Forderung geltend macht. Dann kann der Architekt an seine Schlussrechnung gebunden sein, weil dem Auftraggeber eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann (OLG Köln, Beschluss vom 23.11.2011, Az. 11 U 127/11; Abruf-Nr. 120622)

    Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 1 | ID 32107000