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  • · Fachbeitrag · Honorargestaltung

    Mit Sicherheitsverlangen nach § 648a BGB richtig umgehen

    | Planer können vom Auftraggeber verlangen, dass er ihnen für ausstehende Vergütungen Sicherheit leistet ( § 648a BGB ). Dies gilt nach Ansicht des OLG Düsseldorf aber nicht, wenn noch ungeklärt ist, ob und in welcher Höhe der Honoraranspruch besteht. |

     

    HINTERGRUND | Die Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB soll den Vorleistungsaufwand des Planers kompensieren. Der Planer kann vom Auftraggeber praktisch jederzeit verlangen, dass er ihm für vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung eine Sicherheit nach § 648a BGB leistet; sogar nach der Abnahme und selbst bei mangelhafter Leistung. Das OLG Düsseldorf hat die Pflicht zur Sicherheitsleistung jetzt aber dahingehend eingeschränkt, wenn unklar ist, ob und in welcher Höhe der Honoraranspruch überhaupt besteht. In diesem Fall muss der Auftraggeber keine Sicherheit leisten (Urteil vom 25.2.2011, Az: 23 U 150/10; Abruf-Nr. 113197).

     

    PRAXISHINWEIS | Wir empfehlen Ihnen, gerade von Auftraggebern, bei denen Sie ein ungutes Gefühl haben, frühzeitig eine Sicherheit nach § 648a BGB zu verlangen. Verweigert der Auftraggeber diese, können Sie Ihre Leistung nämlich nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist verweigern oder den Planungsvertrag außerordentlich kündigen.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2011 | Seite 1 | ID 29423420