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  • · Fachbeitrag · Honorargestaltung

    Honorar bei verzögerter Bauausführung nach HOAI 2009

    | Ein Leser fragt: In einem von uns betreuten Projekt dauert die Bauausführung länger als vorgesehen. Können wir ein Bauzeitverzögerungshonorar geltend machen und nach welchen Regeln bemisst es sich? In der HOAI 2009 haben wir zu Ausführungsterminen bzw. Termine für die Bauüberwachungszeiträume nichts gefunden. |

     

    Unsere Antwort | Wir empfehlen, im Planungsvertrag Regelungen zu Terminen zu treffen und die Folgennzu fixieren, wie ein Mehraufwand zu vergüten ist, wenn davon ohne Verschulden des Planungsbüros abgewichen wird. Damit können Sie sich ein angemessenes Honorar sichern. Dabei ist zu beachten, dass die vertragliche Regelung zwischen Ihrem Planungsbüro und Ihrem Vertragspartner (in der Regel der Bauherr) getroffen werden muss. Ein Terminplan, der nur zwischen Ihrer Bauüberwachung und dem Generalunternehmer vereinbart wird, wäre im Zweifel für das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Auftraggeber nicht relevant.

     

    PRAXISHINWEIS | Alternativ besteht die Möglichkeit, bei Baumaßnahmen, die Präsenztermine auch außerhalb der üblichen Bürozeiten erfordern, die Bauüberwachung insgesamt nach Zeithonorar abzurechnen (Mindestsatzunterschreitung vermeiden). Dazu bedarf es einer schriftlichen Honorar- und Leistungsvereinbarung zum Zeitpunkt der Beauftragung der Objektüberwachung. Von dieser Möglichkeit wird in der Praxis übrigens zunehmend Gebrauch gemacht.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 1 | ID 32031200