Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Honorargestaltung

    GU-Zuschlag ist doch nicht Teil der anrechenbaren Kosten – oder?

    Ein GU-Zuschlag ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten. Er erhöht das Planerhonorar nicht. Das hat das OLG Düsseldorf entschieden und damit ein anderslautendes Urteil des LG Krefeld (PBP 04/2025, Seite 4, Abruf-Nr. 50348168) kassiert. Da das Thema sehr komplex sein kann und vom OLG nur eine von vielen möglichen Fallkonstellationen entschieden wurde, geht PBP auf das Thema ausführlicher ein.

    OLG: GU-Zuschlag kein Teil der anrechenbaren Kosten

    Im vorliegenden Fall stand der GU-Zuschlag von 13,75 Prozent vom Angebots-preis des GU als Teil der anrechenbaren Kosten im Streit. Diesen Zuschlag forderte der Planer später als Bestandteil der anrechenbaren Kosten ein. Aus ihm ergab sich eine Honorarforderung in Höhe von 272.839,66 Euro. Dies hat das OLG – im Gegensatz zum LG Krefeld – abgelehnt, der GU-Zuschlag gehöre nicht zu den anrechenbaren Kosten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2025, Az. 22 U 26/25, Abruf-Nr. 252076).

     

    Die Argumente der Richter

    Die OLG-Richter begründeten die Ablehnung sinngemäß u. a. wie folgt: