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  • · Fachbeitrag · Honorargestaltung

    Ausgewechselter Planer: Dieses Zusatzhonorar können im Projekt bleibende Planer abrechnen

    | Es mehren sich die Projekte, bei denen Planungsverträge vorzeitig beendet und Nachfolgebüros beauftragt werden. In solchen Situationen fallen nicht nur beim Bauherrn zusätzliche Leistungen an, sondern auch bei den Planungsbüros, die im Projekt bleiben. Denn das neue Büro, egal ob Objekt- oder Fachplaner, muss ja eingearbeitet werden. Diese Einarbeitungsleistungen müssen in der Regel schnell erbracht werden, damit die weitere Planungsvertiefung oder die Bauausführung ungehindert ablaufen kann. Erfahren Sie, wie Sie in Rede stehende Leistungen richtig abrechnen. |

    Neue Büros einarbeiten führt zu zusätzlichem Honorar

    Festzuhalten bleibt zunächst, dass die Einarbeitungsleistungen nicht in den Grundleistungen nach HOAI erfasst sind. Sie können also ein zusätzliches Honorar in Form eines Nachtrags zum Planungsvertrag durchsetzen, wenn Sie mit den Grundleistungen beauftragt sind. Aber auch in den meisten ‒ anderen ‒ Planungsverträgen, die statt Grundleistungen individuelle vertragliche Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen enthalten, sind erfahrungsgemäß derartige Einarbeitungsleistungen nicht enthalten. Mit der Folge, dass auch in diesen Vertragskonstellationen ein Nachtrag möglich ist.

    Planer muss Nachtragsangebot vorlegen

    Nach § 650b BGB (Stichwort: Änderung, die zur Erreichung des Werkerfolgs notwendig ist) liegt es insoweit an den von der zusätzlichen Einarbeitung betroffenen ‒ im Projekt gebliebenen ‒ Büros, ein entsprechendes Nachtragsangebot für die Einarbeitung des neuen Planungsbüros vorzulegen. Das gilt grundsätzlich für alle Büros, die den Neuen einarbeiten sollen oder an der Einarbeitung mitwirken.

     

    Bei diesem Nachtragsangebot kommt es unter anderem darauf an, im Rahmen der Leistungsbeschreibung auch eine nachvollziehbare fachtechnische Schnittstellenabgrenzung zu den bereits beauftragten Leistungen vorzunehmen. Nur so kann der Auftraggeber erkennen, dass es sich hier um eine Leistung handelt, die bislang nicht Vertragsgegenstand war. Diese Abgrenzung ist erforderlich, um das Angebot nachvollziehbar zu machen.

    Welche Honorarbemessungsgrundlage ist die richtige?

    Das Honorar für die Einarbeitungsleistungen wird im Regelfall als Zeithonorar vereinbart. Denn es ist ganz schwierig, den Aufwand konkret vorauszuschätzen. Alternativ kann ein festes Zeitfenster angeboten werden, z. B. zweimal vier Stunden pro Woche mit einem Projektingenieur für insgesamt sechs Wochen. Diese Variante ist auch kalkulierbar, nämlich anhand der sich daraus insgesamt ergebenden Arbeitsstunden.

     

    Pauschalhonorar ist die Ausnahme

    Pauschalen für solche Einarbeitungen sind in der Praxis allenfalls bei kleinen Projekten anzutreffen, bei denen der Aufwand nach eigener Einschätzung hinreichend genau geschätzt werden kann.

     

    Etwaige Überstunden in Honorarangebot einkalkulieren

    Soll die Einarbeitung so zügig passieren, dass sich an den Projektterminen nichts ändert, geht es oft nur dadurch, dass die am Projekt tätigen Mitarbeiter Überstunden machen. Bei diesen Überstunden müssen Sie daran denken, einen anderen Stundensatz anzusetzen als den, der im Planungsvertrag angegeben ist. Denn die dortigen Stundensätze beziehen sich meist auf die üblichen Geschäftszeiten ohne Überstunden.

     

    Wichtig | Machen Sie dem Bauherrn also klar, dass er abwägen muss zwischen höherbezahlten Überstunden und Terminverzögerungen beim Projektablauf infolge Einarbeitung durch die bereits im Projekt eingebundenen Arbeitskräfte. Aus diesen Gründen und zur Sicherung der Anspruchsgrundlagen sollten Sie das entsprechende Nachtragsangebot sofort vorlegen.

    Bauherr muss die Einarbeitung verlangen bzw. anordnen

    Will der Bauherr, dass die Einarbeitung kurzfristig erbracht wird, muss er diese auch anordnen. Legen Sie Wert auf Anordnung der Erbringung dieser zusätzlichen Leistungen. Damit ist klar, dass Sie die Leistung nur deshalb erbracht haben, weil der Auftraggeber dies ausdrücklich verlangt hat. Nach der geltenden Rechtsprechung obliegt es nämlich den Planungsbüros nachzuweisen, dass diese Einarbeitung angeordnet, also ausdrücklich verlangt wurde. Erfolgt die Einarbeitung ohne konkrete Anordnung des Bauherrn, kann die Honorarabrechnung an einer fehlenden Leistungsvereinbarung scheitern.

     

    Liegt die Anordnung vor, und ist keine explizite Honorarvereinbarung (bzw. -bemessungsgrundlage) vereinbart, greift die Regelung nach § 632 BGB. Die Vorschrift sagt aus, dass Leistungen, die üblicherweise nur gegen Vergütung erbracht werden, im Zweifel mit der ortsüblichen Vergütung zu bezahlen sind.

     

    FAZIT | Aktuell ist zu beobachten, dass Planungsbüros ausgetauscht werden oder selbst das Projekt verlassen. Dann sollten die im Projekt weiterhin tätigen Büros sofort handeln und ein Nachtragsangebot für eine schnelle Einarbeitung des neuen Büros vorlegen. Dann kann auch der Auftraggeber sofort reagieren und abwägen, was er bevorzugt,

    • eine schnelle Einarbeitung mit wenig terminlichen Auswirkungen oder
    • ein gemächliches Einarbeiten mit den entsprechenden terminlichen und kostenbezogenen Folgen.

    Da Sie als Planungsbüro ohne Leistungsvereinbarung nicht generell gezwungen sind, die von der Kündigung eines anderen beteiligten Planungsbüros ausgelösten Überstunden zu leisten, gibt es sehr gute Durchsetzungsmöglichkeiten für das vorzulegende Nachtragsangebot.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2021 | Seite 4 | ID 47809850