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  • · Nachricht · Honorargestaltung

    Aufstockungsklagen: Beim EuGH wird am 03.05. mündlich verhandelt

    | Können Sie sich auch nach der Mindestsatz-Entscheidung des EuGH vom 04.07.2019 noch in den Mindestsatz der HOAI hineinklagen? Diese Frage hatte der BGH am 14.05.2020 nicht beantwortet, sondern an den EuGH zurückgespielt. Am kommenden Montag, den 03.05. wird beim EuGH jetzt mündlich verhandelt. Das Az. lautet C-261/20. Es geht dort vor allem darum, inwieweit die EuGH-Entscheidung auch auf Vertragsverhältnisse zwischen Privatpersonen anzuwenden ist. |

     

    Wichtig | Dass das bindende Preisrecht in § 7 Abs. 1 bis 4 HOAI 2013 europarechtswidrig war, ist ja geklärt ‒ und in der HOAI 2021 korrigiert worden. Offen ist aber, ob auch die Formvorschrift des § 7 Abs. 5 HOAI 2013 (schriftlich bei Auftrgserteilung) europarechtswidrig ist und wie mit Aufstockungsklagen umzugehen ist, bei denen das Nachkarten darauf basiert, das § 7 Abs. 5 HOAI 2013 im konkreten Fall nicht eingehalten worden war. Das LG Münster hat in einem solchen Fall einem Planer vor kurzem die Mindestsätze zugestanden (LG Münster, Urteil vom 24.03.2021, Az. 116 O 1/18).

     

    Weiterführende Hinweise

    • Beitrag „OLG Celle will für alte Honorarforderungen Mindestsatz nicht gewähren: Lohnt sich Gegenwehr?“, PBP 02/2021, Seite 8 → Abruf-Nr. 47080086
    • Beitrag „BGH spielt Mindestsatzklagen an den EuGH zurück: Gute Perspektiven für laufende Verträge“, PBP 6/2020, Seite 4 → Abruf-Nr. 46586075
    Quelle: ID 47377382