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  • · Fachbeitrag · Honorargestaltung

    Änderungen am Honorarsatz nicht während der Vertragslaufzeit

    | Wenn Sie einen Weg suchen, um im Einvernehmen mit dem Auftraggeber zusätzliche Aufwendungen, die sich für Sie im Verlauf der Planungsvertiefung ergeben haben, auf unkomplizierte Weise zu vergüten, sollten Sie das tunlichst nicht über eine Anhebung des Honorarsatzes tun. |

     

    Denn im Falle einer späteren Auseinandersetzung kann sich eine Erhöhung des Honorarsatzes gegenüber dem Mindestsatz als unwirksam herausstellen. Das lehrt ein - bisher wenig beachteter - Beschluss des Bundegerichtshofs (BGH vom 2.9.2010, Az: VII ZR 122/09). Der BGH hat darin die Nichtzulassungsbeschwerde des Planers gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm zurückgewiesen. Dieses Urteil ist damit rechtskräftig geworden (Urteil vom 26.5.2009, Az: 24 U 100/07; Abruf-Nr. 112155).

     

    PRAXISHINWEIS | Wir empfehlen stattdessen, die hinzutretenden Besonderen Leistungen mit Zeit- oder Pauschalhonorar unter Benennung des Leistungsgegenstands gesondert zu vereinbaren und abzurechnen.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2011 | Seite 1 | ID 27833360