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  • · Fachbeitrag · Honorarabrechnung

    Überwachung der Mängelbeseitigung: Bauherr kann Ihr Honorar an Unternehmen weiterreichen

    | Führen ausführende Unternehmen mangelhaft aus, fällt das Ihnen buchstäblich vor die Füße. Sie müssen zusätzliche Leistungen bei der Bauüberwachung erbringen, auf die Sie sich kalkulatorisch oft gar nicht eingerichtet haben. Um solche Projekte nicht weit in die roten Zahlen geraten zu lassen, ist es wichtig zu wissen, wann Sie für die Leistung gesondertes Honorar abrechnen dürfen und inwieweit der Bauherr dieses gesonderte Honorar als Schadenersatz an den ausführenden Unternehmer weiterreichen kann. Der BGH hat dafür die grobe Richtung vorgegeben. |

    BGH-Beschluss gibt grobe Richtung vor

    Konkret ging es um die Frage: Kann der Bauherr zusätzliche Aufwendungen, die der Bauüberwachung als Folge der Mängelbeseitigung entstehen, dem ausführenden Betrieb als Schadenersatz auferlegen? Das endgültige Ergebnis liegt noch nicht vor, weil der BGH die Sache wieder ans Berufungsgericht (OLG Stuttgart, Urteil vom 15.06.2016 Az. 3 U 172/15) zurückverwiesen hat.

     

    Einen Satz muss aber auch das OLG berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 11.04.2018, Az. VII ZR 188/16, Abruf-Nr. 201178): „Zu den notwendigen Aufwendungen für die Beseitigung eines Baumangels gehören auch die Kosten der Tätigkeit eines freien Bauleiters, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand erheblich ist.“