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  • 24.09.2025 · Nachricht · Honorar

    Zusatzhonorar Lph 8: Auf die Baufertigstellung kommt es an

    | Wird in einem Planungsvertrag über die Lph 1 bis 8 ein zusätzlicher Vergütungsanspruch für den Fall einer Überschreitung der Bauzeit um mehr als sechs Monate vereinbart, kommt es für die Bemessung der Bauzeit auf die abnahmereife Fertigstellung an. Das ist in der Regel die Mitteilung durch die bauausführenden Gewerke, dass sie ein abnahmereifes Werk zur Abnahme anbieten, zuzüglich einer angemessenen Frist für die Durchführung. Das hat das OLG Naumburg klargestellt. |