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  • · Fachbeitrag · Honorar bei Bauverzögerung (Teil 2)

    Zusatzhonorar bei Bauverzögerung: So schaffen Sie die Voraussetzungen dafür

    | In der Ausgabe 12/2020 hatte PBP über eine aktuelle BGH-Entscheidung zur vereinfachten Bemessung des Zusatzhonorars bei Bauzeitenverzögerungen berichtet. Dabei hatten wir darauf hingewiesen, dass eine vertragliche Ausgangslage (Festlegung von Vertragsterminen) bestehen muss, auf dessen Basis die Berechnung des Zusatzhonorars aufsetzen kann. Der folgende Beitrag ergänzt diese Berichterstattung anhand einer ähnlich wichtigen Entscheidung des OLG Koblenz. |

    OLG Koblenz: Vertragliche Terminbasis ist zwingend

    Im konkreten Fall hatte der Bauherr den Bauvertrag nach einer fruchtlos verstrichenen Nachfristsetzung gekündigt, weil der Bauunternehmer einzelne Termine zwischen dem Starttermin und dem Endtermin nicht eingehalten hatte. Im Vertrag waren als verbindliche Termine aber nur der Start- und der Endtermin vereinbart.

     

    In einem solchen Fall können ‒ so das OLG ‒ nur diese beiden Termine bei vertraglichen Maßnahmen (z. B. Fristsetzung, Kündigungsandrohung, Kündigung) zugrunde gelegt werden. Der Bauherr kann sich bei seiner Kündigung nicht auf das Versäumnis von Zwischenfristen berufen, die gar nicht als vertraglich verbindliche Fristen vereinbart waren. Solche Zwischentermine können auch nicht nachträglich einseitig vorgegeben werden. Folglich war die Kündigung unberechtigt und führte zu Schadenersatzansprüchen des gekündigten Bauunternehmers (OLG Koblenz, Beschluss vom 21.04.2020, Az. 3 U 1895/19, Abruf-Nr. 219546).