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  • · Fachbeitrag · HOAI-Reform

    HOAI 2013: Diese fachlichen Neuerungen kommen im Sommer auf Sie zu

    | Der Forschungsbericht zur HOAI 2013 liegt vor. Darin befinden sich nicht nur Vorschläge zur Anhebung der Honorartabellen, sondern auch fachliche Änderungsvorschläge. Da derzeit davon ausgegangen werden kann, dass die HOAI 2013 im Sommer alle parlamentarischen Gremien durchlaufen haben wird, lohnt es sich für Sie, sich schon einmal mit den fachtechnischen Empfehlungen vertraut zu machen. |

    Mitverarbeitete Bausubstanz wird wieder honorarrelevant

    Mit der HOAI 2009 wurden die anrechenbaren Kosten aus mitverarbeiteter Bausubstanz aus der HOAI herausgenommen. Das hatte zur Folge, dass Planer beim Bauen im Bestand deutliche Honorarverluste hinnehmen mussten. Die Ersatzregelung in der HOAI 2009, den Umbauzuschlag auf bis zu 80 Prozent frei vereinbar zu gestalten, hat sich als nicht praxisgerecht erwiesen.

     

    Die Gutachter schlagen daher vor, dass die anrechenbaren Kosten aus mitver arbeiteter Bausubstanz wieder Bestandteil des Mindestsatzes sein sollen. Zwei Vorschläge haben Erfolgsaussichten: Entweder die Bildung sogenannter Leistungsfaktoren (insgesamt oder für jede Leistungsphase [Lph]) oder die Rückkehr zum ehemaligen § 10 Absatz 3a HOAI.

    Regelung „schriftlich bei Auftragserteilung“

    Bisher mussten alle vom Mindestsatz abweichenden Honorarvereinbarungen, insbesondere Pauschalhonorarvereinbarungen, schriftlich und bei Auftragserteilung vereinbart werden, um wirksam zu sein. Das war nicht praxistauglich und führte oft zu Ärger, spätestens bei der Honorarschlussrechnung. Denn in der Regel wurden schon Leistungen erbracht, bevor die schriftliche Vereinbarung nachgeholt wurde - mit der Folge, dass die Honorarvereinbarung nicht wirksam war.

     

    Die Gutachter schlagen daher vor, zuzulassen, dass die schriftliche Vereinbarung (zwischen Mindest- und Höchstsatz) auch später, zum Beispiel während der Vertragslaufzeit, getroffen wird.

    Honorar bei Planungsänderungen wird vereinfacht

    Auch die Honorarregelungen zur Abrechnung von Planungsänderungen sollen vereinfacht und praxisgerechter gestaltet werden. Bisher sind die Regelungen auf zwei Paragrafen verteilt und in der Praxis nur schwer umsetzbar.

     

    Der Gutachter-Vorschlag sieht vor, alles in einem Paragrafen zu regeln. Und zwar so, dass bei wiederholten Grundleistungen (Planungsänderungen) ein entsprechendes Wiederholungshonorar einfacher abgerechnet werden darf.

    Leistungsphasen werden neu gewichtet

    Ein Vorschlag geht dahin, die Lph neu zu gewichten. Vor allem die Lph 4 ist nach Auffassung der Gutachter bei der Objektplanung und Fachplanung TGA seit Jahren zu hoch bewertet. Sie schlagen deshalb eine Verschiebung in Richtung Entwurfsplanung vor, weil in der Entwurfsplanung umfassende Planungsleistungen erforderlich sind, in der Lph 4 dagegen mehr organisatorische Leistungen. Ähnliche Anpassungen werden auch in anderen Leistungsbildern vorgeschlagen.

    Verpreiste LV und mehrere Terminpläne als Grundleistungen

    Die neuen Leistungsbilder enthalten zum Teil auch neue Grundleistungen, so unter anderem die Aufstellung von bepreisten LV’s in der Lph 6 (PBP/ 1/2013, Seite 9). Diese Grundleistung ist bei den Objektplanungen (Gebäude, Ingenieurbauwerke, Freianlagen, Verkehrsanlagen) und der Fachplanung TGA empfohlen. Der bisherige Kostenanschlag wird dann im Planungs- und Entscheidungsprozess an Bedeutung verlieren. Die Gutachter schlagen vor, das Honorar um den diesbezüglich geschätzten Mehraufwand zu erhöhen.

     

    In den Lph 2, 3 und 6 kommen teilweise neue - je Planbereich unterschiedliche - Terminplanungsleistungen auf Sie zu. Während in den Lph 2 und 3 Terminpläne für die Planung und Ausführung aufzustellen sind, ist in der Lph 6 ein spezieller Vergabeterminplan vorgesehen.

    Honoraranpassungen bei Flächenplanungen

    Das Honorar für Flächenplanungen (zum Beispiel B-Plan, F-Plan, Grünordnungsplan, Landschaftspflegerischer Begleitplan) war in den bisherigen HOAI-Fassungen statisch festgelegt. Um für gerechtere Honorare zu sorgen, schlagen die Gutachter vor, die Honorare jährlich an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten zu koppeln und dies in der HOAI konkret zu regeln.

    Bauphysik und Energiebilanzierung

    Die Leistungen für Thermische Bauphysik in der HOAI 2009 waren nur im unverbindlichen Teil geregelt. Darüber hinaus basierten die Honorartabellen auf den völlig veralteten Anforderungen der Wärmeschutzverordnung.

     

    Die Gutachter empfehlen deshalb, die Leistungen der Bauphysik (Thermische Bauphysik, Bauakustik, Raumakustik) wieder in den Regelungsbereich zu integrieren und die Honorare den gestiegenen Anforderungen anzupassen, sprich deutlich zu erhöhen. Darüber hinaus sollen die Lph parallel zu den anderen Lph gegliedert werden.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Beitrag „Die Honorarempfehlungen zu den einzelnen Leistungsbildern kurz zusammengefasst“ auf pbp.iww.de 
    • Honorargutachten zur HOAI 2013: Hauptgutachten → Abruf-Nr. 130694; Anlagenband Eins → Abruf-Nr. 130532; Anlagenband Zwei → Abruf-Nr. 130533
    Quelle: Ausgabe 03 / 2013 | Seite 6 | ID 38135200