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  • · Fachbeitrag · HOAI

    Honorarabrechnung bei Planerwechsel: Die Ersatzkostenberechnung

    von Elisabeth Heinemann, Dipl.-Ing. Architektin, ö.b.u.v. Sachverständige für Honorare für Architektenleistungen, Augsburg

    | Falls Sie als Planer erst für Leistungen nach der Lph 3 beauftragt sind, stellt sich die Frage, auf welcher Kostenermittlung Sie die anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung ermitteln können oder müssen. Grundsätzlich hat die Honorarermittlung nach HOAI seit 2009 auf Grundlage der Kostenberechnung zu erfolgen. Und sie muss „zum Zeitpunkt der Entwurfsplanung“ ermittelt sein. Doch was ist der Fall, wenn Sie zu der in der Lph 3 erstellten Kostenberechnung keinen Zugang erhalten oder diese falsch ist? |

    Praxisprobleme der Honorarabrechnung bei Planerwechsel

    Eine Honorarermittlung auf Grundlage eines Kostenanschlags oder einer Kostenfeststellung ist seit Einführung des „Kostenberechnungsmodells“ mit der HOAI 2009 nicht mehr zulässig (es sein denn dies ist ausdrücklich vertraglich vereinbart). In der Praxis führt dieser Sachverhalt allerdings immer wieder zu Problemen, wie die nachfolgenden Beispiele verdeutlichen:

     

    • Beispiel A

    Architekt A ist beauftragt für Leistungen ab der Lph 5. Er soll die genehmigte Planung eines Drittarchitekten D (Vorgängerarchitekten) ausführungsfähig planen, die Bauleistung ausschreiben und die Ausführung überwachen (Lph 5 bis 8 nach HOAI). Bereits während der Ausführungsplanung stellt sich heraus, dass die Kostenberechnung des D in der Summe zu gering ermittelt wurde und die Kosten nicht mehr dem geplanten Leistungsziel entsprechen. A teilt die von ihm ermittelten „realistischen“ Kosten seinem Auftraggeber in einer „aktualisierten Kostenberechnung“ sowie in „Kostenfortschreibungen“ mit. Der Auftraggeber pocht aber darauf, dass die Kostenberechnung des D heranzuziehen ist, die dieser „zum Zeitpunkt der Entwurfsphase“ erstellt hat. Für A stellt sich nach der erbrachten und abgenommenen Leistung also die Frage, auf welcher Grundlage bzw. welcher Kostenermittlung er nun abrechnen kann.