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  • 01.09.2015 · Fachbeitrag · HOAI

    HOAI 2002: Schriftform bei Besonderen Leistungen bestätigt

    | Honorare für Besondere Leistungen, die auf Basis der HOAI 1996/2002 vereinbart wurden, sind nur dann wirksam vereinbart, wenn die notwendige Schriftform eingehalten wurde. Es müssen also beide Unterschriften auf einem Vertragsexemplar geleistet worden sein. Das hat das OLG Hamm noch einmal für alle Altverträge klargestellt. |