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  • · Fachbeitrag · HOAI

    BGH spielt Mindestsatzklagen an den EuGH zurück: Gute Perspektiven für laufende Verträge

    von Dipl.-Ing. und Architekt Klaus D. Siemon, öbuv SV für Honorare und Leistungen der Architekten, Vellmar, www.architektenhonorar.de

    | Können Sie sich auch nach der Mindestsatz-Entscheidung des EuGH vom 04.07.2019 noch in den Mindestsatz der HOAI hineinklagen? Diese Frage hat der BGH am 14.05.2020 zwar nicht beantwortet. Damit besteht in Deutschland nach wie vor eine uneinheitliche gerichtliche Auffassung. Positiv für Sie ist aber, dass der BGH in seinem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH anklingen hat lassen, dass er der Meinung ist, die Mindestsatzregelung der HOAI sei bis zu einer Novellierung weiter anzuwenden. Erfahren Sie nachfolgend, was das für Ihr Tagesgeschäft bedeutet. |

    BGH tendiert zu Weiteranwendung der Mindestsatzregelung

    Wie oben erwähnt, hat der BGH den Streit nicht in der Sache entschieden, sondern sein Verfahren ausgesetzt und dem EuGH vorgelegt. Er hat aber klar gemacht, dass er eine Meinung vertritt, die für Planungsbüros erfreulich ist: Die Mindestsatzregelung nach § 7 HOAI ist in privatrechtlichen Vertragsverhältnissen so lange weiter anzuwenden, bis der deutsche Verordnungsgeber die Vorgaben des EuGH-Urteils (vom 04.07.2019, Rs. C-377/17, Abruf-Nr. 209725) umgesetzt hat.

     

    Das liegt daran, dass sich das EuGH-Urteil lediglich auf das Verhältnis der EU zur Bundesrepublik Deutschland bezieht, und nicht auf Verträge zwischen innerstaatlichen Vertragspartnern in (privatrechtlichen) Vertragsverhältnissen (BGH, Beschluss vom 14.05.2020, Az. VII ZR 174/19, Abruf-Nr. 215750).