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  • · Fachbeitrag · HOAI

    Beispiele aus der Praxis: Planungsvariante oder vergütungspflichtige Planungsalternative?

    von Dipl.-Ing. Ulrich Welter, ö.b.u.v. Sachverständiger für Ingenieurhonorare nach HOAI, ingside®, Büsum

    | Verlangt der Auftraggeber eine zusätzliche Lösung von Ihnen, steht eine Frage im Raum: Handelt es sich um eine Variante, die vom Grundleistungshonorar der Lph 2 umfasst ist, oder liegt eine Alternative vor, für die Sie zusätzliches Honorar abrechnen können? PBP hat Ihnen in der Mai-Ausgabe 2016 (Seite 8) die Unterschiede von Varianten und Alternativen erläutert. Auf vielfachen Leserwunsch wird dieses Theoriegerüst um konkrete Beispiele aus der Planungspraxis ergänzt. Nutzen Sie diese Erläuterungen, um strittige Projekte mit Ihren Auftraggebern einvernehmlich zu lösen. |

    Die Definition von Varianten und Alternativen

    Eine Variante ist eine „alternative Lösungsmöglichkeit nach gleichen Anforderungen“. Leider hat der Verordnungsgeber diese Formulierung, wie sie in der HOAI 1996/2002 durchgängig enthalten war, für das Leistungsbild „Ingenieurbauwerke“ auch in der HOAI 2013 beibehalten. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich „bei gleichen Anforderungen“ um eine Variante, und gerade nicht um eine Alternative handelt.

     

    Eine vergütungspflichte „Alternative“ liegt vielmehr vor, wenn die Planungsanforderungen nicht gleich, sondern „grundsätzlich verschieden“ sind. Das ergab sich aus § 20 HOAI 1996/2002. In der HOAI 2013 ist eine vergleichbare Vorschrift nicht mehr enthalten. Daraus ergibt sich, dass die Planung einer „Alternative“ nun nach den Vorschriften der HOAI vollständig und ohne Abzüge zu vergüten ist (PBP 5/2016, Seite 8).