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  • · Fachbeitrag · HOAI

    Abrechnungsgrundlagen und -empfehlungen für Bahnanlagen mit mehreren Gleisen

    von Dipl.-Ing. Ulrich Welter, ö.b.u.v. Sachverständiger für Ingenieurhonorare nach HOAI, ingside®, Büsum

    | Das Leistungsbild „Verkehrsanlagen“ enthält neben Straßen auch Anlagen des Schienenverkehrs. Das Honorar für Planungs- und Überwachungsleistungen für solche Anlagen richtet sich deshalb nach der HOAI. Der Verordnungsgeber hat allerdings für Sonderfälle auch Sonderregelungen verordnet. Eine davon gilt für Bahnanlagen mit mehreren Gleisen. PBP bringt Sie auf den Stand der Dinge. |

    Die Honorarvorschrift in den jeweiligen HOAI-Fassungen

    Weil viele Büros auch noch Aufträge aus der Zeit vor der HOAI 2013 bearbeiten, stellt PBP in der Tabelle die Honorarvorschriften aus der HOAI 1996/2002, der HOAI 2009 und der HOAI 2013 gegenüber.

     

    • Relevante HOAI-Bestimmungen im Wortlaut

    HOAI 1996 / 2002

    HOAI 2009

    HOAI 2013

    § 52 Abs. 5 Nr. 4

    (5) Anrechenbar sind für Grundleistungen der Lph 1 bis 7 und 9 des § 55 bei Straßen mit mehreren durchgehenden Fahrspuren, wenn diese eine gemeinsame Entwurfsachse und eine gemeinsame Entwurfsgradiente haben, sowie bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen, wenn diese ein gemeinsames Planum haben, nur folgende Vomhundertsätze der nach den Absätzen 2 bis 4 ermittelten Kosten:

    […]

    4. bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen 90 v. H.

    § 45 Abs. 3

    (3) Anrechenbar sind für Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 des § 46 bei Straßen mit mehreren durchgehenden Fahrspuren, wenn diese eine gemeinsame Entwurfsachse und eine gemeinsame Entwurfsgradiente haben, sowie bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen, wenn diese ein gemeinsames Planum haben, nur folgende Prozentsätze der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Kosten:

    […]

    4. bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen 90 Prozent.

    § 46 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1

    (5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Kosten sind für Grundleistungen des § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 7 und 9

    (…)

    2. bei Gleis- und Bahnsteiganlagen, die zwei Gleise mit einem gemeinsamen Planum haben, zu 90 Prozent anrechenbar. […]

    Unterschied: keiner

    § 52 Abs. 9

    (9) Das Honorar für Leistungen bei (…) sowie bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit mehr als zwei Gleisen kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

    § 46 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2

    Das Honorar für Gleis- und Bahnsteiganlagen mit mehr als zwei Gleisen oder Bahnsteigen kann frei vereinbart werden.

    Unterschied zu 1996/2002

    • Kein Auffangtatbestand (Zeithonorar) mehr
    • Keine Minderungsvorschrift mehr bei mehr als zwei Gleisen.

    Unterschied zu 1996/2002:

    • Kein Auffangtatbestand mehr

    Unterschied zu 2009:

    • Minderungsvorschrift für Anlagen mit mehr als zwei Gleisen wieder enthalten