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  • · Fachbeitrag · HOAI 2013

    Zusatzhonorar bei Planungsänderungen: Sind die Anforderungen des § 10 zwingend einzuhalten?

    | Kann ein Honorar für Planungsänderungen auch dann abgerechnet werden, wenn das Zustandekommen der Änderung anders abgelaufen ist als es die HOAI in § 10 HOAI 2013 vorsieht? Und wenn ja, wie? Diese Fragen haben uns gleich mehrere Leser gestellt. Nachfolgend finden Sie die Antworten. |

    Die Grundregeln in der HOAI 2013

    § 10 HOAI 2013 knüpft den Anspruch zur Honorierung einer Planungsänderung an zwei Dinge:

     

    • 1. Eine schriftliche Vereinbarung des Honorars
    • 2. Eine Einigung bezüglich der Planungsänderung

     

    Diese Maßgaben sind im Tagesgeschäft jedoch häufig nicht ohne weiteres umsetzbar. Viele Planer wollen deshalb wissen, wie mit dieser nicht sehr praxisorientierten Vorgabe aus der HOAI umzugehen ist.

    Muss das Schriftformerfordernis eingehalten werden?

    Zunächst muss Folgendes festgehalten werden: Der Honoraranspruch für wiederholte Grundleistungen unterliegt genauso wie der Honoraranspruch für die Erstplanung, die mit der Planungsänderung zur sogenannten Wegwerfplanung wird, dem Preisrecht der HOAI. Danach gilt, dass die in den Leistungsbildern genannten Grundleistungen entsprechend zu vergüten sind.

     

    PRAXISHINWEIS | Dieser Anspruch gilt unberührt von der Frage, ob eine schriftliche Honorarvereinbarung vorliegt. Bei fehlender schriftlicher Vereinbarung gilt der Mindestsatz. Das ist auch bei Planungsänderungen zugrunde zu legen. Etwas anderes wäre mit dem Verständnis und Charakter der HOAI unvereinbar und würde außerdem im Widerspruch zum BGB stehen.

     

    Deshalb haben die Gerichte in der Vergangenheit beim Änderungshonorar keine ausdrücklich schriftliche Änderungs- oder Honorarvereinbarung als Anspruchsgrundlage gefordert, sondern es reichte auch eine mündlich getroffene Vereinbarung. Die Schlagwörter „schriftliche Vereinbarung“ haben also zum Änderungshonorar allenfalls klarstellenden Charakter, aber nichts mit dem Honoraranspruch dem Grunde nach gemein.

    Neu: Einigung bezüglich der Planungsänderung

    Klarstellenden Charakter hat auch die neue Formulierung, dass eine Einigung über die Planungsänderung erzielt werden muss. Denn in den alten Fassungen der HOAI hat man sich nicht dazu geäußert, ob ein Auftraggeber einseitig Anordnungen zu Planungsänderungen überhaupt erteilen darf. Denn mit sogenannten Änderungsanordnungen kann einseitig der Vertrag und seine Vergütungsbasis grundlegend (einseitig im Wege der Änderungsanordnungen) geändert werden.

     

    Das „Einigen“ ist für Planer sehr bedeutsam

    Um das zu verhindern und beide Vertragspartner auf Augenhöhe zu stellen, ist in die HOAI 2013 aufgenommen worden, dass eine Einigung über die Änderung erforderlich ist. Diese Regelung ist für Planungsbüros als faire Komponente von großer Bedeutung. Denn eine Einigung über eine Planungsänderung bedeutet, dass beide Vertragspartner über Folgendes einig sind:

     

    • Es wurde gemeinsam ein planerischer Arbeitsschritt (unberührt von der Frage der Zugehörigkeit zu Leistungsphasen) erarbeitet und dieser ist zwischen Auftraggeber und Planer unstreitig.

     

    • Die Änderung ist dem Grunde nach anerkannt und vereinbart; es ist geklärt, dass ein Arbeitsschritt zu wiederholen ist.

     

    • Es ist eine fachliche Grundlage für die anschließende Honorarermittlung geschaffen.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Einigung über die Planungsänderung ist die fachtechnische Basis für das Änderungshonorar. Deshalb sollte die Einigung immer schriftlich dokumentiert werden; nicht zuletzt auch, um im schnelllebigen Tagesgeschäft den Überblick über die Planungsänderungen zu behalten. Am Ende des Beitrags finden Sie ein entsprechendes Musterformular.

     

    Wenn keine Einigung zustande kommt

    Viele Planer fragen, wie sie reagieren können, wenn eine Einigung nicht zustande kommt. Wir empfehlen auch hier, alles zu dokumentieren, um die spätere Abrechnungsgrundlage zu erhalten. Von wesentlicher Bedeutung ist es hier, wenn man später mittels eines geeigneten Instruments (Empfehlung: Formular Entscheidungsvorlage) nachweisen kann, was der Auftraggeber vom Planungsbüro eingefordert hat.

     

    So können Planer eine Einigung forcieren

    Eine Einigung lässt sich leichter erzielen, wenn der Auftraggeber erkennt, dass die prinzipielle Einigung auch eine Einigung über die Termine der Planungsänderungen umfasst. Damit signalisiert das Planungsbüro dem Auftraggeber, dass es alles dazu beitragen will, das Projekt fristgerecht abzuwickeln und entsprechende personelle Ressourcen zur Verfügung stellen wird.

     

    Ohne Einigung könnte man dem Auftraggeber zu erkennen geben, dass man prinzipiell ja gerne bereit sei, die Planungsänderung vorzunehmen, nur eben angesichts anderer Projekte keine Personalreserven dafür habe.

     

    MusterVereinbarung / Einigung über Änderung in der Planung (Änderungs-Nr. ...)

    Objektplanung für den Umbau des … in …

     

    Auftraggeber: Stadtverwaltung … Amt für Gebäudemanagement

    Auftragnehmer: Ingenieurbüro Schmidt & Partner

     

    1. Einigung über die Änderung

    Die Beteiligten haben sich darüber verständigt, die Planungsleistungen wie folgt zu ändern: Im Bauteil B, Erdgeschoss werden die geplanten Flächen der Unterrichtsräume (430 m² BGF gem. Plan 34- Lph3-40-b) insgesamt geändert in Räume für die Schulverwaltung. Diese Räume erhalten einen separaten Eingang.

     

    2. Derzeitiger Stand der Planungsvertiefung 

    Die Entwurfsplanung ist abgeschlossen, die Baugenehmigung liegt vor. Alle beteiligten Planbereiche haben die Leistungen bis einschließlich der Leistungsphase 4 erbracht. Die nicht preisrechtlich geregelten Leistungen EnEV-Nachweis und Brandschutzgutachten sowie ... liegen vollständig vor.

     

    3. Änderungen der Kosten 

    Die Baukosten werden sich voraussichtlich gemäß nachfolgender Aufstellung ändern. Näheres ergibt eine detaillierte Kostenermittlung, die erstellt wird, wenn die Änderungsplanung durchgeführt wird.

    ……………………………………………………………………………………………………………………

    ………………a……………………………………………………………………………………………………

     

    4. Termine 

    Die Planungsänderungen werden rund drei Wochen zusätzliche Dauer in Anspruch nehmen. Darin eingerechnet sind die notwendigen Abstimmungen mit den Nutzern und die Koordination mit den weiteren Planungsbeteiligten. Dieser Zeitrahmen ist mit den Fachplanern und Beratern vorabgestimmt. Er bedarf aber noch einer konkreten Vereinbarung.

     

    5. Änderungsbedingtes Honorar für Objektplanung 1) 

    Das Honorar für die änderungsbedingte Neuplanung wird als Pauschale mit 8.400 Euro zuzüglich acht Prozent Nebenkosten und 19 Prozent Umsatzsteuer vereinbart. Das Honorar für die noch nicht erbrachten weiteren Leistungen wird auf der Grundlage der neuen Kostenberechnung, die durch diese Änderung erforderlich ist, abgerechnet. Die weiteren beteiligten Fachplaner und Berater treffen eigene Honorarregelungen. Die Plausibilitätshonorarermittlung ist auf der Rückseite abgebildet.

     

    .............................................................. ………………………………………………….

    (Ort, Datum, Unterschrift Auftraggeber) (Ort, Datum, Unterschrift Objektplaner)

     

    Hinweise zur Vereinbarung 

    In diesem Fall wird also eine schriftliche Pauschalhonorarvereinbarung bei Auftragserteilung getroffen. Das ist die von uns empfohlene Vorgehensweise1). Ein kurzer Plausibilitätsnachweis zum Pauschalhonorar kann, falls er erforderlich sein sollte, auf der Rückseite des Formulars niedergelegt werden. Kommt eine solche Vereinbarung nicht schriftlich und bei Auftrag zustande ist eine „Einzelberechnung“ nach den Regeln des § 10 HOAI erforderlich.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Das Musterformular „Einigung über Änderungen in der Planung“ finden Sie zur individuellen Bearbeitung auf pbp.iww.de unter Downloads → Musterschreiben → Honorargestaltung/-sicherung
    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 7 | ID 42543676