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  • · Fachbeitrag · HOAI 2013

    Stufenverträge HOAI 2009/2013: Bauministerium hält vorhandene Bausubstanz für anrechenbar

    | Bei Stufenverträgen für Umbauten, bei denen eine Stufe in der HOAI 2009 und die andere zum Zeitpunkt der HOAI 2013 beauftragt worden ist, ist in der HOAI 2013-Vertragsstufe die mitverarbeitete Bausubstanz anrechenbar. Das hat das Bundesbauministerium in einem aktuellen Erlass klargestellt und damit die Stufenvertragsrechtsprechung des BGH im Bereich des Bundes anerkannt. |

    Die zugrunde liegende BGH-Entscheidung

    Die zugrunde liegende BGH-Entscheidung lautete sinngemäß wie folgt: Steht es laut Vertrag in der freien Entscheidung des Bauherrn, das Planungsbüro mit weiteren Stufen zu beauftragen, gilt die HOAI-Fassung, die zum Zeitpunkt des Abrufs der konkreten Stufe gilt. Steht dagegen nicht das „ob“ des Leistungsabrufs in Frage sondern nur das „wann“, ist die HOAI-Fassung zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Stufenvertrags galt (BGH, Urteil vom 18.12.2014, Az. VII ZR 350/13, Abruf-Nr. 143689; PBP 3/2015, Seite 3).

    Der Erlass aus dem Bauministerium

    Das Bundesministerium für Umwelt Naturschutz Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) hat jetzt mitgeteilt, dass und wie es die BGH-Entscheidung in der Praxis umzusetzen gedenkt. Die zentralen Aussagen sind nachfolgend für Sie zusammengefasst (BMUB, Erlass vom 24.2.2015, Az. B I 1 - 81011.4/0, Abruf-Nr. 144590):

     

    Mitverarbeitete Bausubstanz bei HOAI 2013-Vertragsstufe anrechenbar

    Handelt es sich um einen Stufenvertrag im Bestand, sind beim Abruf der Leistungen, die der HOAI 2013 unterfallen, bei den anrechenbaren Kosten auch mitverarbeitete Bausubstanz (mvB) angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt immer dann, wenn bei einer Nichtberücksichtigung der mvB der Mindestsatz nach HOAI 2103 unterschritten würde.

     

    Die mvB ist mit ihren anrechenbaren Kosten also Bestandteil des Mindestsatzes. Damit erübrigt sich auch eine Diskussion nach dem Motto „wir erkennen anrechenbare Kosten aus mvB nicht an und bleiben diesbezüglich beim ursprünglichen Honorar“.

     

    Die rechnerische Ermittlung der anrechenbaren Kosten aus mitverarbeiteter Bausubstanz sollte auf Grundlage der Kostenberechnung erfolgen (§ 4 HOAI).

     

    Besondere Leistungen: Keine zwingende Honoraranpassung

    Da Besondere Leistungen im HOAI-Preisrecht nicht geregelt sind, sind für Besondere Leistungen bei Stufenverträgen auch keine Honoraranpassungen vorgesehen. Sollen doch Honoraranpassungen erfolgen, ist das auf freiwilliger - individualvertraglicher - Basis zu regeln

     

    Kein neues VOF-Verfahren notwendig

    Sind mit dem Abruf der zweiten Vertragsstufe keine wesentlichen Leistungsänderungen verbunden, ist auch kein erneutes VOF-Verfahren erforderlich. Diese Feststellung des Bauministeriums gilt unabhängig von der Höhe der Honoraranpassung, hat also mit Schwellenwerten nichts zu tun.

    Vorgaben für die zwei typischen Abrechnungsfälle

    Das BMUB geht insbesondere auch darauf ein, wie die Honoraranpassung bei Stufenverträgen grundsätzlich ablaufen muss. Dabei sind zwei Anwendungsfälle zu unterscheiden:

     

    1. Ursprungsvertrag hat Leistungen für HOAI 2013-Stufe bereits festgelegt

    Der erste Möglichkeit ist, dass im Ursprungsvertrag (zum Beispiel HOAI 2009) schon die konkreten Grundleistungen für die zweite Vertragsstufe festgelegt worden sind. Hier erfolgt eine Anpassung an das neue Preisrecht unter Beibehaltung der ursprünglichen Leistungsvereinbarung. Sind in der ursprünglichen Leistungsvereinbarung nicht die gleichen Grundleistungen enthalten wie im Leistungsbild nach HOAI 2013, darf nur der in beiden HOAI-Fassungen enthaltene Grundleistungsanteil nach neuem Preisrecht angepasst werden. Diese Berechnung ist kompliziert.

     

     

     

    2. Ursprungsvertrag hat Leistungen für HOAI 2013-Stufe nicht festgelegt

    Fall Zwei ist dadurch gekennzeichnet, dass im Ursprungsvertrag die konkreten Grundleistungen für die zweite Vertragsstufe noch nicht festgelegt worden waren. Es war stattdessen nur eine grundsätzliche - einseitige - Abrufoption vereinbart, ohne die Grundleistungen konkret zu bestimmen. Hier erfolgt eine Anpassung an das neue Preisrecht in Verbindung mit den neuen Grundleistungen, die dann als Leistung erstmals beauftragt werden. Diese Berechnung ist nicht kompliziert.

     

     

     

    PRAXISHINWEIS | Die Vertragspartner sind nicht gezwungen, den Leistungsumfang, soweit er im Ursprungsvertrag bereits festgelegt und mit einer Option versehen wurde, an die aktuellen Leistungsbilder der HOAI 2013 anzupassen. Das können sie laut BMUB einvernehmlich einzelfallbezogen entscheiden.

     

    Bindungswirkung für Stufenverträge anderer Auftraggeber?

    Der Erlass gilt nur für den Zuständigkeitsbereich des Bundesbauministeriums einschließlich entsprechender Maßnahmen in den Bundesländern. Für kommunale und private Auftraggeber ist er also nicht bindend. Wenn letztere aber eine andere (unzutreffende) Sichtweise vertreten, müssen sie sich angesichts dieses Erlasses die Frage gefallen lassen, ob vor allem eine Nichtberücksichtigung der anrechenbaren Kosten aus mvB nicht eine Mindestsatzunterschreitung bedeutet, soweit sich die weiteren Honorarregelungen ebenfalls am Mindestsatz orientieren.

     

    FAZIT | Der Erlass aus dem Bauministerium regelt eine Reihe von Fragen. Es ist davon auszugehen, dass er auch von kommunalen Auftraggebern in vollem Umfang beachtet und angewendet wird, auch wenn diese davon dienstrechtlich in der Regel nicht unmittelbar betroffen sind.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Den Wortlaut des Erlasses finden Sie auf pbp.iww.de, indem Sie rechts oben in das umrahmte Rechteck die Abruf-Nr. 144590 eingeben.
    • Beitrag „Stufenverträge: So rechnen Sie Ihr Honorar nach dem aktuellen BGH-Urteil richtig ab“, PBP 3/2015, Seite 3
    • Beitrag „Mitverarbeitete Bausubstanz: Kein Honorar verschenken bei Stufenverträgen HOAI 2009-2013“ PBP 11/2014, Seite 4
    Quelle: Ausgabe 06 / 2015 | Seite 3 | ID 43387168