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  • · Fachbeitrag · HOAI 2013

    Prüfung von Nachträgen: So reagieren Objekt- und 
Fachplaner auf umstrittene Neuregelungen richtig

    | Der Verordnungsgeber hat die Nachtragsprüfung in die Grundleistungen der Leistungsbilder der Gebäude, Innenräume und Technische Ausrüstung aufgenommen. Weil diese Neuregelungen vor allem bei Planungsänderungen zu Diskussionen (und Honorarverlusten) führen können, sollten Sie wachsam sein - und das Problem schon bei der Vertragsgestaltung und -abfassung mit einem fairen Lösungsvorschlag aus der Welt schaffen. |

    Der Kern allen Übels: Die neue Grundleistung in Lph 7

    Es geht um die neue Grundleistung c) in der Leistungsphase 7 beim Leistungsbild Gebäude und Innenräume und um die - gleichlautende - Grundleistung 7 b) beim Leistungsbild Technische Ausrüstung. Sie lautet wie folgt:

     

    Grundleistung / Lph 7 b bzw. 7 c Gebäude, Innenräume bzw. TGA

    Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Einzelpositionen oder Teilleistungen, Prüfen und Werten der Angebote zusätzlicher und geänderter Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise.

     

    Das Problem besteht darin, dass dem Wortlaut nach generell alle Nachträge im Rahmen der Grundleistungen zu prüfen und werten sind. Die Grundleistung unterscheidet auch nicht danach, ob der Nachtrag auf einer - gesondert zu honorierenden - Planungsänderung basiert oder nicht. Sie kollidiert damit mit § 10 HOAI, der die Honorierung von Planungsänderungen regelt.

    Kollision zur Regelung zum Änderungshonorar

    In § 10 HOAI steht, dass beim Änderungshonorar alle Leistungsphasen bzw. Grundleistungen berücksichtigt werden, die von Planungsänderungen betroffen sind. Das ist auch schlüssig und führt dazu, dass bei Änderungen der Planung, alle Grundleistungen noch einmal (zum Beispiel als wiederholte Grundleistung) abgerechnet werden dürfen, die von der Änderung betroffen sind. Nimmt man jetzt aber die Grundleistungen in Leistungsphase 7 b bzw. c zum Maßstab, würde dies eben nicht gelten für die Prüfung von Nachträgen, die aufgrund von Änderungsplanungen erteilt wurden. Diese Leistung wäre nicht zusätzlich abrechenbar, sondern im Rahmen der Grundleistungen zu erbringen.

    Lösungsvorschlag beim Leistungsbild Gebäude

    Um diese - offenbar nicht gewollte - Kollision zu vermeiden, empfehlen wir, die Formulierung im HOAI-Text auszutauschen und durch nachstehende Formulierung zu ersetzen. Diese Formulierung bedeutet nur eine Klarstellung. Sie wird nur angewendet, wenn tatsächlich Planungsänderungen eintreten.

    Vertragsklausel Gebäude / Klarstellung zur Grundleistung Lph 7c

    Die Grundleistung in Anlage 10.1 HOAI, Leistungsphase 7, Nr. c im Leistungsbild Gebäude/Innenräume wird aus den geschuldeten Leistungen herausgenommen und durch folgende Leistung ersetzt:

     

    „Prüfen und Werten der Angebote, Aufstellen der Preisspiegel nach Einzelpositionen, Prüfen und Werten der Angebote für zusätzliche oder geänderte Leistungen der ausführenden Unternehmen und Angemessenheit der Preise, soweit denen keine vom Auftraggeber veranlasste Planungsänderung oder Veränderung der Bauumstände sowie Mängelbeseitigungsmaßnahmen bei ausführenden Auftragnehmern zugrunde liegen.“

     

    Wichtig | Mit dieser Regelung ist die Honorargerechtigkeit im Falle von Planungsänderungen auch für den Änderungsumfang in Leistungsphase 7 sichergestellt. En passant ist ferner geregelt, dass Nachträge aufgrund von Mängelbeseitigungen (Ausführungsmängel, die eine gesonderte Planungsänderung erfordern) gesondert zu honorieren sind. Welche negativen Folgen der Verzicht auf diese Regelung haben würde, zeigt folgendes Beispiel:

     

    • Beispiel

    Nachdem der Auftrag für die nichttragende Fassade erteilt ist, wird vor Beginn der Werkstatt- und Montagezeichnungen entschieden, die Fassade grundlegend gestalterisch und funktional zu ändern. Dazu reicht der beauftragte Fassadenunternehmer ein 50-seitiges komplexes Nachtragsangebot ein, das zu prüfen ist. Der Prüfaufwand beträgt rund 60 Arbeitsstunden einer Ingenieurfachkraft.

     

    Mit der globalen Regelung in den Grundleistungen der HOAI könnte an dieser Stelle erheblicher Diskussionsbedarf entstehen, weil sich die Formulierungen in Leistungsphase 7 und § 10 HOAI widersprechen. Im Zweifel könnten die 60 Stunden unbezahlt bleiben, ein Honorarverlust von etlichen tausend Euro eintreten.

     

    Spezielles Problem bei der Technischen Ausrüstung

    Was die Anwendung der oben genannten Vertragsklausel angeht, gilt beim Leistungsbild der Technischen Ausrüstung sinngemäß das Gleiche wie bei Gebäuden. Es muss nur die Bezugnahme (nämlich auf Anlage 15.1 HOAI, Leistungsphase 7, Grundleistung Nr. 7b) geändert werden. Und es muss ein weiteres Problem beachtet werden. Denn bei der Technischen Ausrüstung ist die Nachtragsprüfung sowohl in der Leistungsphase 7 als auch in der Leistungsphase 8 als Grundleistung geregelt.

    HOAI-Wortlaut / Grundleistungen Lph 7 bzw. Lph 8 TGA

    Lph 7 Leistung b: … Prüfen und Werten der Angebote für zusätzliche oder geänderte Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise.

    Lph 8 Leistung e: Prüfen und Bewerten der Notwendigkeit geänderter oder zusätzlicher Leistungen der Unternehmer und der Angemessenheit der Preise.

     

    Was ist in welcher Leistungsphase konkret zu tun?

    Das Problem besteht darin abzugrenzen, was in welcher Leistungsphase zu tun ist. Prekär wird die Situation, wenn die Leistungsphasen 1 bis 7 und die Leistungsphase 8 an unterschiedliche Büros vergeben werden (Leistungsphase 8 etwa an ein örtliches Büro).

     

    Empfehlungen für die Regelung im Vertrag

    Um diese Unsicherheiten zu vermeiden, empfehlen wir auch hier, eine klarstellende Regelung im Vertrag zu treffen. Diese ähnelt der beim Leistungsbild Gebäude, jedoch mit dem Unterschied, dass zusätzlich das Problem mit der Grundleistungsdoppelung in Leistungsphase 8 zu bewältigen ist.

     

    Vertragsklausel TGA / Klarstellung zu Grundleistung in Lph 7 und 8

    Die Grundleistung in Anlage 15.1 HOAI, Leistungsphase 7, Nr. b im Leistungsbild Technische Ausrüstung wird aus den geschuldeten Leistungen herausgenommen und durch folgende Leistung ersetzt: Prüfen und Werten der Angebote, Aufstellen der Preisspiegel nach Einzelpositionen, Prüfen und Werten der Angebote für zusätzliche oder geänderte Leistungen der ausführenden Unternehmen und Angemessenheit der Preise, soweit denen keine vom Auftraggeber veranlasste Planungsänderung oder Veränderung der Bauumstände sowie Mängelbeseitigungsmaßnahmen bei ausführenden Auftragnehmern zugrunde liegen.

     

    Die Grundleistung in Anlage 15.1 HOAI, Leistungsphase 8, Nr. e im Leistungsbild Technische Ausrüstung wird aus den geschuldeten Leistungen herausgenommen und durch folgende Leistung ersetzt: Fachliche Beurteilung der Nachtragsangebote hinsichtlich der grundsätzlichen Notwendigkeit und Einschätzung der etwaigen Einflüsse auf die vorliegenden Planungen.

     

    Nachtragsprüfung bei Ingenieurbauwerken

    Bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen ist die Prüfung von Nachtragsangeboten nicht als Grundleistung erfasst, sondern - überraschend - als Besondere Leistung in der Leistungsphase 8. Hier stellt sich die Frage, ob diese Regelung, die eine völlige Abkehr von der Struktur der HOAI bedeutet, der Planungsrealität entspricht. Warum die Prüfung von Nachträgen hier zu den Besonderen Leistungen gehören soll, während sie bei den anderen Leistungsbildern in den Grundleistungen enthalten ist, ist nicht nachvollziehbar.

     

    Genauso wenig nachvollziehbar ist, dass die Nachtragsprüfung Bestandteil der Leistungsphase 8 sein soll. Auch bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen gilt, dass mittels Nachtragsvereinbarungen gravierend in die Planung eingegriffen werden kann, mit entsprechenden Folgen.

     

    PRAXISHINWEIS | Hier wird eine Vertragsregelung vorgeschlagen, die klarstellt, dass die Prüfung von Nachtragsangeboten (als Besondere Leistung) allenfalls im Rahmen der Leistungsphase 7 erbracht wird. Es kommt aber dabei auf die Konstellation des Gesamtvertrags an.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 3 | ID 42367851