Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · HOAI 2013

    Leistungsbild Verkehrsanlagen: Honorar optimal gestalten

    | Sind Sie mit der Planung und Bauüberwachung von Gleis- und Bahnsteiganlagen beauftragt, die als einheitliches Objekt über mehr als zwei Gleise oder Bahnsteige verfügen, kann das Honorar frei vereinbart werden. Das regelt § 46 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 HOAI 2013. Damit richtet sich die Honorierung nach dem Werkvertragsrecht des BGB, und nicht nach der HOAI. Folge: Fehlt eine schriftliche Honorarvereinbarung, gilt die ortsübliche Vergütung. Wie aber berechnet man die in einem solchen Fall? |

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Wenn Sie aufgefordert werden, die ortsübliche Vergütung zu berechnen, können Sie auf die HOAI kalkulatorisch zurückgreifen, wenn der Fall fachtechnisch und honorarbezogen mit einem HOAI-Fall vergleichbar ist.
    • Unklar ist die Situation, wenn sich im Zuge der Planungsvertiefung ergibt, dass die Voraussetzungen für die freie Honorarvereinbarung nicht vorliegen. Das kann zum Beispiel passieren, wenn
      • die Planung verändert wurde und sich die freie Honorarvereinbarung damit als nicht zutreffend erwiesen hat,
      • sich aus der Objektgliederung ergibt, dass mehrere Einzelobjekte statt eines großen Objekts vorliegen.
     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 2 | ID 42323970