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  • · Fachbeitrag · HOAI 2013

    HOAI 2013 ändert bei Freianlagen einiges: Die wichtigsten Hinweise für Ihr Tagesgeschäft

    | Die HOAI 2013 hat im Bereich Freianlagen wesentliche Änderungen herbeigeführt. So ist ein neues Leistungsbild geschaffen worden, das speziell auf Freianlagen ausgerichtet ist. Lernen Sie nachfolgend die Neuerungen kennen, die für Ihr Tagesgeschäft am wichtigsten sind. |

    Umbauzuschlag und mitverarbeitete Bausubstanz

    Der Umbauzuschlag ist nun einheitlich auch für Freianlagen geregelt (§ 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 40 Abs. 6 HOAI). Er kommt aber nur zur Anwendung, wenn es sich um Umgestaltungen mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand handelt. Alles andere ist nicht „umbauzuschlagfähig“.

     

    Auch die mitverarbeitete Bausubstanz ist bei den Freianlagen jetzt als Honorarbestandteil des Mindestsatzes geregelt (§ 2 Abs. 7 und § 4 Abs.3). Als Bausubstanz, die als mitverarbeitet gelten kann, gelten

    • bereits durch Bauleistungen hergestellte Bausubstanz als Teil des zu planenden Objekts (zum Beispiel konstruktiver Unterbau von Sportplätzen, der bei der Erneuerung der Oberflächen mitverarbeitet wird).
    • Vegetation, soweit sie Bestandteil der Bausubstanz ist (zum Beispiel bei begrünten Dächern, die umgebaut werden).

     

    Damit hat die HOAI 2013 eine langjährige Diskussion beendet. Die Definition gemäß Aufzählungspunkt 2 stammt aus dem Einführungserlass des Bauministeriums an die Spitzenbehörden und dürfte damit Allgemeingut werden.

    Neues Leistungsbild: Leistungsphase 1 mit hoher Bedeutung

    Im Leistungsbild Freianlagen ist in der Leistungsphase 1 die Beratung zum Untersuchungsbedarf neu eingeführt worden. Damit ist gemeint, dass der Planer dem Auftraggeber empfehlen soll, vorhandene Materialien, Baukonstruktionen oder Einbauten in Freianlagen zu untersuchen, wenn er das als fachtechnisch notwendig erachtet. Dieses Hinwirken (nicht selbst beauftragen) erfolgt über entsprechende Beratungsleistungen des Freianlagenplaners.

     

    Wichtig | Diese neue Grundleistung ist deshalb sehr bedeutsam, weil bei Freianlagen in der Regel Materialien vorhanden sind und nicht allein Baukonstruktionen anzutreffen sind. Außerdem soll in der Leistungsphase 1 jetzt auch der finanzielle Rahmen formlos abgestimmt werden.

    Koordination für jedes Objekt gesondert

    Im Zuge der Planungsvertiefung sind durch den Objektplaner Freianlagen auch die Koordinationsleistungen für das Zusammenwirken der weiteren Planungsbeteiligten geregelt. Das bedeutet in der Praxis: Der Gebäudeplaner muss die Koordinations- und Integrationsleistungen für die Fachplaner nur insoweit erbringen, wie das Gebäude betroffen ist. Der Objektplaner für Freianlagen ist für die Koordination- und Integration der Leistungen der Fachplaner verantwortlich, die bei den Freianlagen anfallen.

     

    Diese „Parallelkoordination“ ist ausdrücklich in der HOAI so geregelt. Es kann also sein, dass der Gebäude- und der Freianlagenplaner jeder für sich die gleichen Fachplaner koordiniert.

    Eine „Baustelle“ beim Änderungshonorar kennen

    In der Leistungsphase 7 begegnet die Grundleistung b) „Prüfen und Werten der Angebote ... zusätzlicher und geänderter Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise“ hinsichtlich der Prüfung von Nachträgen, die aufgrund einer einvernehmlich vereinbarten Planungsänderung anfallen“, fachtechnischen Bedenken. Denn die Prüfung von Nachtragsangeboten infolge einer einvernehmlichen Planungsänderung sollte gemäß § 10 HOAI gesondert zu vergüten sein.

    Überwachungsleistungen mit Trennlinie beim Honorar

    Wichtig und neu ist, dass zwischen dem Überwachen der Fertigstellungspflege bei Vegetationsmaßnahmen als Grundleistung n) in der Leistungsphase 8 und der Überwachung der Entwicklungs- und Unterhaltungspflege als Besondere Leistung unterschieden wird. Damit unterfallen beide Leistungen einer grundlegend unterschiedlichen Honorarregelung.

    Fehlender Kostenanschlag als Lücke im HOAI-System

    Bei Freianlagen ist der Kostenanschlag nicht mehr in den Grundleistungen aufgeführt. Das bedeutet, dass auch hier die Gegenüberstellung von Kosten nur die jeweiligen Gewerke betrifft, die der jeweilige Planer fachlich bearbeitet. Das kann dazu führen, dass der Auftraggeber bei einem mittelgroßen Projekt vom

    • Gebäudeplaner,
    • Freianlagenplaner und
    • den Fachplanern für Technische Ausrüstung (Gebäude, Freianlagen)

    jeweils eine Gegenüberstellung der Ausschreibungsergebnisse mit der Kostenberechnung (bzw. den bepreisten LV’s) erhält (gegebenenfalls auch noch zu unterschiedlichen Zeitpunkten). Ob damit eine wirksame und aus Sicht des Auftraggebers praktikable Gesamtkostenübersicht und einfache Kontrolle möglich ist, darf bezweifelt werden.

     

    PRAXISHINWEIS | Wir schlagen daher vor, dass einer der beiden Objektplaner (in der Regel der, der das größte Teilbudget bearbeitet oder koordiniert) die Gesamtkostenprognose ähnlich dem bisherigen Kostenanschlag mit allen Kostengruppen (100 bis 700) erarbeitet und jeweils aktualisiert. Weil es sich dabei um eine Besondere Leistung handelt, ist dafür gesondertes Honorar zu vereinbaren.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 12 | ID 42324048