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  • · Fachbeitrag · HOAI 2013

    Einzelbewertung von Leistungen in der HOAI 2013: Orientierungswerte für neue Tabellen

    | Die HOAI als Preisrechtsverordnung enthält als kleinste rechnerische Einheit die jeweiligen Leistungsphasen in den Leistungsbildern. Wie schon in vorigen HOAI-Fassungen gibt es auch in der HOAI 2013 eine Reihe von Konstellationen, in denen eine tiefergehende Gliederung notwendig ist. Dann „schlägt die Stunde“ der auch vom BGH anerkannten Einzelbewertungstabellen. Für HOAI 2013-Verträge gelten hier neue Werte. |

    Viele Anlässe für Einzelbewertungen

    Wie wichtig das Thema für die Honorarermittlung und -abrechnung ist, sehen Sie, wenn Sie sich vor Augen führen, wieviele Anlässe es in der Praxis für die Einzelbewertung von Planungs- und Bauüberwachungsleistungen gibt:

     

    Checkliste?/ Typische Geschäftsvorfälle für den Einsatz von Einzelbewertungstabellen

    • Vorzeitige Auflösung eines Planungsvertrags, der Grundleistungen enthält, von denen zum Kündigungszeitpunkt bestimmte Leistungsphasen erst teilweise erbracht sind.
    • Leistungsvereinbarung als Nachfolgeplaner, bei auf den teilweise erbrachten Leistungsphasen eines Vorgängerplaners aufgebaut wird (im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung).
    • Berücksichtigung von anteiligen Leistungen, die im Zuge eines vorgeschalteten Wettbewerbs erbracht wurden und bei der Honorarvereinbarung eines abzuschließenden Vertrags als verwendbare Leistungen zu berücksichtigen sind.
    • Anstelle einzelner Grundleistungen werden projektspezifische Besondere Leistungen beauftragt (zum Beispiel: Wegfall der Vergleiche der Kostenermittlungen untereinander - dafür Kostenanschlag).
    • Planungsänderungen (§ 10 HOAI) führen dazu, dass einzelne Leistungen in den jeweiligen Leistungsphasen wiederholt werden müsssen (zum Beispiel Änderung des Entwurfs im Grundrisszuschnitt ohne gleichzeitige Änderung der Kostenermittlung).
    • Infolge von Ersatzvornahmen werden Grundleistungen wiederholt (zum Beispiel im Zuge der Leistungsphasen 6 und 7 wegen erneuter Gewinnung von ausführenden Firmen).
    • Die Abgrenzung bei einem Gemisch von preisrechtlich geregelten einzelnen Grundleistungen und preisrechtlich nicht geregelten Leistungen in einem einheitlichen Vertrag über eine Machbarkeitsstudie.
    • Berechnung des Pauschalhonorars für eine Bauüberwachung bei Ausführung durch GU, wobei aus den Bauüberwachungsleistungen einige Teilleistungen herausgenommen wurden (zum Beispiel gemeinsames Aufmaß), weil eine Pauschalvergütung vereinbart wurde.
    • Die Vorkalkulation von Honoraren bei beabsichtigten Planungsänderungen zum Zweck einer Pauschalhonorarvereinbarung zwischen Mindest- und Höchstsatz, wenn es zur Auftragserteilung der Änderungen kommt.
    • Die kalkulatorische Bewertung der Zusatzaufwendungen bei Bauverzögerungen (in Leistungsphase 8), um für den Verzögerungszeitraum eine angemessene Honorarvereinbarung zu erzielen.
    • Honorarabschlagsrechnungen bei mittleren und großen Projekten mit Leistungsangabe, die auf die einzelnen Honorartatbestände bzw. Grundleistungen bezogen ist.