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  • · Nachricht · HOAI 2013

    BGH: Mindestsatz-Aufstockungsklagen sind auch gegen öffentliche Auftraggeber noch zulässig

    | Die Mindestsätze der HOAI 2013 können auch in laufenden Gerichtsverfahren gegen öffentliche Auftraggeber weiterhin als verbindliches Preisrecht Anwendung finden ‒ und Aufstockungsklagen damit Erfolg haben. Das hat der BGH jetzt entschieden ‒ und öffentliche und private Auftraggeber gleichgestellt. |

     

    Hintergrund | Die erste Entscheidung, dass die Gerichte die verbindlichen Mindestsätze weiter anwenden dürfen, solange der Vertrag vor 2021 abgeschlossen worden ist, betraf private Auftraggeber (BGH, Urteil vom 02.06.2022, Az. VII ZR 174/19, Abruf-Nr. 229499). Jetzt hat der BGH bei öffentlichen Auftraggebern nachgezogen und begründet das u. a. wie folgt: „Der Staat darf sich nicht zu seinen Gunsten gegenüber dem Einzelnen ‒ hier gegenüber dem Architekten ‒ auf eine nicht oder unzutreffend umgesetzte Richtlinie berufen und für sich keine Vorteile aus der nicht oder unzutreffend umgesetzten Richtlinie ziehen .... Das richtlinienwidrige zwingende Preisrecht der HOAI 2013 ist daher auch bei sogenannten Aufstockungsklagen in Höhe der HOAI-Mindestsätze gegenüber öffentlichen Auftraggebern weiterhin anwendbar“ (BGH, Beschluss vom 14.02.2024, Az. VII ZR 221/22, Abruf-Nr. 240629).

    Quelle: Ausgabe 05 / 2024 | Seite 3 | ID 49982237