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  • · Fachbeitrag · Brandschutzplanung

    Brandschutzplanung kann Besondere Leistung sein - BGH konkretisiert die Voraussetzungen

    | Um die Honorarermittlung für Brandschutzplanungen gibt es immer wieder Auseinandersetzungen. Im Zentrum steht die Frage, wann die Leistungen vom Grundleistungshonorar abgedeckt sind und wann es sich um Besondere Leistungen handelt? Der BGH hat sich jetzt erstmals zu den Abgrenzungskriterien geäußert und damit Maßstäbe für künftige Abrechnungen gesetzt. |

    Der zugrunde liegende Fall

    Im konkreten Fall ging es um die Frage, wie konkrete Brandschutzmaßnahmen zu honorieren sind, die zwischen dem Objektplaner und der Bauaufsichtsbehörde abgestimmt worden waren. Dabei hatte der Objektplaner zunächst die Grenzabstände nicht ordnungsgemäß berücksichtigt. Er musste seine Planung nachbessern, um die Genehmigungsfähigkeit zu erreichen.

     

    Im Zuge der Nachbesserung gab es eine Besprechung bei der Baubehörde, bei der Wege aufgezeigt wurden, wie die Mängel beim Gebäudeabstand anderweitig kompensiert werden konnten. Dabei wurden verschiedene Rauchmelder und bestimmte Anforderungen an Türen als Planungsinhalte vereinbart. Dies wurde dann im Einvernehmen mit dem Bauordnungsamt und der Feuerwehr geplant. Der Planer forderte für diese Leistungen ein gesondertes Honorar. Der Auftraggeber lehnte ab. Letzlich landete der Fall vor dem BGH.