Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Bauen im Bestand

    Umbauzuschlag in Planungsverträgen später nicht korrigierbar

    | Haben Sie sich im Vertrag auf einen Umbauzuschlag von null Prozent eingelassen, können Sie das später nur noch korrigieren, wenn der Auftraggeber dem zustimmt. Über den Klageweg haben Sie keine Chance. Das ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des OLG Celle. |

     

    Im konkreten Fall haben die Richter klargestellt, dass ein Umbauzuschlag mit vereinbarten Null Prozent (wie das in Vergabeverfahren bei öffentlichen Aufträgen öfter zu beobachten ist) keinen Verstoß gegen die HOAI 2013 darstellt. Die Entscheidung dürfte auch für die HOAI 2021 gelten, weil dort die Regelungen zum Umbauzuschlag identisch sind (und die HOAI-Werte sowieso nur noch Orientierungswerte darstellen). Damit ist die früher vertretene Auffassung, dass ein Umbauzuschlag von 20 Prozent als untere Grenze angesehen werden könnte, Geschichte (OLG Celle, Urteil vom 06.10.2021, Az. 14 U 39/21, Abruf-Nr. 225850).

     

    PRAXISTIPP | Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein schriftlich vereinbarter Umbauzuschlag nur noch im Einvernehmen der Vertragspartner verändert werden kann.

    • Bei HOAI 2013-Verträgen gilt eine Ausnahme, wenn
      • die HOAI 2013 Vertragsbestandteil ist,
      • überhaupt keine schriftliche Vereinbarung zum Umbauzuschlag getroffen
      • und ansonsten der Mindestsatz wirksam vereinbart worden ist.
    • In dem Fall fällt ein Umbauzuschlag in Höhe von 20 Prozent an.
    • Bei HOAI 2021-Verträgen gilt dieses Prinzip allenfalls dann, wenn im Vertrag die HOAI 2021 mit dem Basishonorarsatz als verbindliche Vergütungsvereinbarung vereinbart worden ist.
     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2021 | Seite 1 | ID 47809567