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  • · Fachbeitrag · Anrechenbare Kosten

    Vermeiden Sie tunlichst Streit bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten

    | Gibt es Unklarheiten über die Höhe der anrechenbaren Kosten, ist dem Informationsbedürfnis des Planers genüge getan, wenn der Auftraggeber ihm Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen gewährt. Der Auftraggeber muss ihm die Schlussrechnungen aber nicht zusammenstellen. Diese Entscheidung des OLG München sollten Planer zumindest zum Anlass nehmen, sich jeweils Kopien von Rechnungen anzufertigen. |

     

    Einsichtnahme beim Auftraggeber erfordert hohen Aufwand

    Hat der Planer vorher die Rechnungen selbst geprüft, aber keine Kopien für seine eigene Abrechnung angefertigt, reicht es aus, wenn ihm der Auftraggeber Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen gewährt. Dadurch ist das Informationsbedürfnis des Planers erfüllt.

     

    Der Planer kann bei der Einsichtnahme aber nicht verlangen, dass ihm sortierte Abrechnungen vorgelegt werden. Er muss sich mit den Unterlagen zufriedengeben, die der Art der Rechnungsablage des Auftraggebers entsprechen. Das bedeutet, dass sich Planungsbüros notfalls durch die Ablagesystematik des Auftraggebers selbst durcharbeiten müssen.

     

    Außerdem haben die Richter geklärt, dass der Auftraggeber die Rechnungen nicht wieder außer Haus „zu treuen Händen“ des Architekten“ geben muss. Es reicht, wenn er dem Planungsbüro Gelegenheit gibt, die Rechnungen in seinem Haus einzusehen. Für die Einsichtnahme in den Räumen des Auftraggebers muss jedoch ausreichend Zeit gegeben werden. Der Planer darf auch einen eigenen Kopierer mitbringen (OLG München, Urteil vom 7.8.2012, Az. 9 U 2829/11 Bau; Abruf-Nr. 123724).

     

    Eigene Schätzungen des Planers nicht immer erforderlich

    Zugunsten der Planer hat das OLG zumindest festgehalten, dass er nicht gezwungen werden kann, die anrechenbaren Kosten selbst zu schätzen, um so hilfsweise zunächst eine Honorarschlussrechnung stellen zu können. Besteht also die Möglichkeit, die anrechenbaren Kosten durch Auskunft des Auftraggebers zu ermitteln, muss dieser Auskunft erteilen.

     

    Das OLG begründet das damit, dass eigene Annahmen des Planers das Risiko bergen, dass sie zu gering ausfallen. Dann hätte der Auftraggeber, der Unterlagen erfolgreich zurückhält, einen Vorteil. Deshalb ist dem berechtigten Informationsbedürfnis des Planungsbüros Rechnung zu tragen. Die Tatsache, dass sich das Planungsbüro im Zuge der Rechnungsprüfung keine Rechnungskopien angefertigt hatte, spielt keine Rolle. Sie kann dem Büro nicht zum Vorwurf gemacht werden. Es gibt nämlich keine Verpflichtung, derartige Kopien anzufertigen, auch wenn es für die Münchner Richter naheliegend ist, sich die Unterlagen für die Honorarermittlung selbst zu kopieren.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 8 | ID 37156370