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  • · Fachbeitrag · Anrechenbare Kosten

    OLG Koblenz: Jede Kostenberechnung muss den Formvorschriften der HOAI entsprechen

    | Wenn Sie anrechenbare Kosten als „Nachfolgeplaner“ eines gekündigten Büros oder in der zweiten Stufe eines länger unterbrochenen Stufenvertrags ermitteln, müssen Sie darauf achten, dass die Kostenberechnung als Honorarbemessungsgrundlage den Regelungen der HOAI entspricht und damit formaljuristisch korrekt ist. Sonst verlieren Sie Ihren Honoraranspruch. Das lehrt eine harte Entscheidung des OLG Koblenz. Erfahren Sie, woran der Planer im konkreten Fall gescheitert ist und wie Sie Ihre Kostenberechnung richtig erstellen. |

    Praxisgerechte Honorarermittlung scheitert an Formalien

    Im konkreten Fall war ein Ingenieurbüro (schriftlich) mittels Stufenvertrag für ein Bauvorhaben beauftragt worden. Die zweite Stufe wurde abgerufen, als die HOAI 2009 gültig war. Für die erste Stufe war dagegen noch die HOAI 1996/2002 anzuwenden. Folglich waren die anrechenbaren Kosten für die erste Stufe noch dreistufig zu ermitteln. Bei der zweiten Vertragsstufe war dagegen schon für alle Lph das Ergebnis der Kostenberechnung aus der Lph 3 maßgeblich.

     

    Alte Kostenberechnung war nicht mehr korrekt

    Das Problem war, dass bei der zweiten Vertragsstufe einige Änderungen der Planung vorlagen, und die ursprüngliche Kostenberechnung folglich nicht mehr zutreffen konnte. Außerdem lag der ersten Vertragsstufe noch eine andere DIN 276 mit einem anderen Gliederungsaufbau zugrunde. Also musste das Planungsbüro die anrechenbaren Kosten neu ermitteln.