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  • · Nachricht · Wohnungsbau

    Entscheidung fällt erst am 22.03. im Bundesrat: Kommt die neue degressive (Sonder-)AfA im Mietwohnungsbau?

    | Es ist klar, dass im Wohnungsbau etwas passieren muss. Ein Baustein wäre die Einführung einer degressiven Sonderabschreibung, um den Bau von Mietwohnungen anzukurbeln. Geregelt ist sie im Wachstumschancengesetz, das der Vermittlungsausschuss am 21.02. mit den Stimmen der Ampel-Parteien in einer geschrumpften Kompromissfassung angenommen hat. Da die Union aber nicht zugestimmt hat, hängt nun alles davon ab, wie der Bundesrat am 22. März votiert. Dort ist der absolute Showdown. |

     

    In den ersten Gesetzesentwürfen waren folgende Eckpfeiler der degressiven Sonder-AfA vorgesehen:

    • Die degressive Abschreibung gilt ausschließlich für neu gebaute oder neu erworbene Wohngebäude und Wohnungen.
    • Der Baubeginn des Wohngebäudes muss zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.09.2029 liegen.
    • Beim Kauf einer Immobilie muss der Vertrag zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.09.2029 rechtswirksam geschlossen werden. Die Immobilie muss bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben werden.
    • Im ersten Jahr können sechs Prozent der Investitionskosten steuerlich geltend gemacht werden. In den folgenden Jahren können jeweils sechs Prozent des Restwerts steuerlich geltend gemacht werden.
    • Ein Wechsel zur linearen AfA soll möglich sein.

     

    Wichtig | Weil das Geld knapp ist, ist die Sonder-AfA in der „Kompromisslösung“ von sechs auf fünf Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten herabgesetzt worden. Ob sie aber überhaupt kommt, weiß man erst, wenn der Bundesrat am 22.03. getagt hat.

    Quelle: ID 49902452