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  • · Fachbeitrag · Werkvertragsrecht

    Nachtragsangebot: Wer übernimmt die fachliche Verantwortung?

    | Ein Planer verliert die fachliche Verantwortung für seine Ausführungsplanung auch dann nicht, wenn die ausführende Firma ein ausgearbeitetes Nachtragsangebot sowie einen Änderungs- oder Ergänzungsvorschlag vorlegt und er sich mit dem ausführenden Unternehmen auf eine geänderte Ausführungsart einigt. Das hat der BGH klargestellt. |

     

    Sinngemäß haben die Richter folgendes ausgeführt: „Einer Anordnung zur Ausführung durch den Architekten steht es gleich, wenn der Planer zwar nicht einseitig Planungsänderungen vorgibt, eine solche jedoch einvernehmlich auf Vorschlag des ausführenden Unternehmens vereinbart wird und der Planer damit im Ergebnis die Planungsverantwortung übernimmt. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob der ausführende Unternehmer den Änderungsvorschlag unterbreitet oder nicht (BGH, Urteil vom 16.10.2014, Az. VII ZR 152/12; Abruf-Nr. 172856).

     

    FAZIT | Es kann davon ausgegangen werden, dass Planer immer dann, wenn sie sich mit Nachtragsangeboten fachtechnisch einverstanden erklären (zum Beispiel mittels Prüfergebnis des Nachtrags) die fachtechnische Planungsverantwortung dafür auch übernehmen.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2014 | Seite 1 | ID 43075380