Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · VOF

    Laufendes VOF-Verfahren: Auftraggeber muss bei Unklarheiten sofort nachjustieren

    | Am VOF-Verfahren teilnehmende Büros dürfen bei der Kalkulation ihres Honorarangebots beim Auslober schriftlich nachfragen, wie einzelne - unklar formulierte - Vertragsregelungen konkret zu verstehen sind. Der Auslober muss dann, ohne dass das VOF-Verfahren verzögert wird, sofort nachbessern und allen Bewerbern passende Informationen zur Verfügung stellen. Das hat die Vergabekammer (VK) Hessen klargestellt. |

    VOF-Verfahren mit unklarer Regelung zu Kostengrenzen

    Im konkreten VOF-Verfahren war unklar, ob das Planungsbüro die Einhaltung einer Kostenobergrenze schuldete oder nur die Mitwirkung bei der Einhaltung der Kostenobergrenze. Die VK entschied, dass eine solche - für die Bieter erkennbare - Unklarheit in den Vertragsunterlagen keine Basis für eine sachgerechte Angebotsabgabe darstelle. Sie entspreche nicht den Anforderungen an eine klare und eindeutige Beschreibung der Aufgabe (§ 6 VOF). Bitten Bewerber den Auslober, missverständliche Angaben zu beseitigen, bevor sie ihr Angebot abgeben, muss der Auslober dem nachkommen (VK Hessen, Beschluss vom 12.10.2012, Az. 69d-VK-25/2012; Abruf-Nr. 130695).

     

    Das prüft eine Vergabekammer (und das nicht)

    An dieser Stelle ist jedoch klarstellend festzuhalten, dass Vergabekammern keine Inhaltskontrolle von Angebotsunterlagen durchführen. Aus vergaberechtlicher Sicht kommt es nicht darauf an, ob vorgesehene Vertragsklauseln subjektiv erfüllbar, zumutbar oder versicherbar sind. Auch die Frage des Preisrechts ist nicht Gegenstand der Prüfung.

     

    Die VK prüft, ob die Ausschreibung in Übereinstimmung mit den Regelungen der VOF (bzw. GWB) erfolgt. Das bedeutet, dass im konkreten Fall auch die Frage des Sinn und Zwecks einer vertraglichen Kostenobergrenze nicht geprüft wurde. Es ging nur darum sicherzustellen, dass Vergaberechtsbestimmungen eingehalten wurden und alle Bewerber ihr Angebot auf einer gleichen „Verständnisebene“ abgeben konnten.

     

    PRAXISHINWEIS | Nachfolgend haben wir ein paar typische Unklarheits-Fälle aufgelistet, die nach der VK-Entscheidung Anlass zu Rückfragen und Bitte um sofortige Klarstellung geben können:

    • Vermischung von Grund- und Besonderen Leistungen.
    • Unklare Angaben zu Kostenzielen: Ist eine Kostengrenze formuliert, ohne dass inhaltlich präzise abgegrenzt ist, welche Kosten Bestandteil der Kostengrenze sind und welche nicht?
    • Unklare Leistungsinhalte bei Generalplanerverträgen mit mehreren Leistungsbildern und preisrechtlich nicht geregelten Beratungsleistungen.
    • Unklare technische Anforderungen an Bestandsaufnahmen die als Besondere Leistungen angeboten werden (zum Beispiel Aufmaßgenauigkeit, zulässige Toleranzen, Gewerke, die von der Bestandsaufnahme zu erfassen sind).
    • Unklare Terminangaben zum Planungsablauf.
     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2013 | Seite 11 | ID 37671890