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Urheberrechte der Planer: Zwei aktuelle Urteile
Das Thema „Urheberrecht der planenden Berufe“ rückt wieder in das Blickfeld der Gerichte. Das lehren zwei Entscheidungen, die in den letzten Monaten veröffentlicht worden sind.
PBP stellt Ihnen die Rechtsfragen und die Entscheidung des jeweiligen Gerichts stichwortartig vor:
- 3D-Visualisierung: Architektenpläne können als Entwürfe eines Werks der Baukunst urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung erkennen lassen. Das OLG Braunschweig bejahte den Schutz für eine konkrete Planung einer Neubebauung, sah aber keine Verletzung durch eine später veröffentlichte 3D-Visualisierung. Die übernommenen Elemente prägten den urheberrechtlich geschützten Gesamteindruck nicht in wiedererkennbarer Weise. Die negative Feststellungsklage der Baugesellschaft hatte daher Erfolg; die Widerklage des Architekturbüros blieb nur hinsichtlich der Schutzfähigkeit der Planung erfolgreich (OLG Braunschweig, Urteil vom 28.04.2026, Az. 2 U 64/25, Abruf-Nr. 255509).
- Entwurfszeichnung: Auch der Entwurf für ein gewöhnliches Wohnhaus kann geschützt sein, wenn das konkrete Zusammenspiel bekannter Elemente eine eigenschöpferische Leistung von hoher Individualität ergibt (so schon OLG Hamm, Urteil vom 20.04.1999, Az. 4 U 72/97). Nicht jeder Bestandteil eines Plans ist allerdings geschützt. So sind die in Bauzeichnungen verwendeten Symbole nicht schutzfähig. Sie sind technisch determiniert und müssen für alle Planer freigehalten werden (LG Köln, Urteil vom 05.03.2026, Az. 14 O 195/24, Abruf-Nr. 255510).
Weiterführender hinweis
- Beitrag „Das Urheberrecht Ihrer angestellten Architekten: So regeln Sie alles transparent und gut“, PBP 05/2025, Seite 25 → Abruf-Nr. 50316082
Quelle: Ausgabe 09 / 2026 | Seite 2 | ID 50878796