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  • · Fachbeitrag · Öffentliche Planungsaufträge

    Schwellenwertberechnung im VGV: Doch kein Verfahren beim EuGH anhängig

    | Seit dem 18.04.2016 gilt für die Vergabe öffentlicher Planungsaufträge das neue Vergaberecht (VGV). Umstritten war und ist, ob die alte und neue Schwellenwertberechnung mit EU-Recht in Einklang steht. Eine EuGH-Entscheidung wird es in absehbarer Zeit aber nicht geben. Die EU-Kommission hat das Vertragsverletzungsverfahren, das sie im Jahr 2015 zur Vergabe der Planungsleistungen im Zusammenhang mit dem Freibad Elze eingeleitet hatte, nämlich als abgeschlossen deklariert. |

    Der vergaberechtliche Hintergrund

    Im Zuge der VGV wurde besonders intensiv über die Schätzung des Auftragswerts nach § 3 VgV diskutiert. Zunächst war es so, dass bei einem Bauvorhaben, für das verschiedene freiberufliche Leistungen beauftragt werden sollen, die Auftragswerte der jeweiligen Leistungen entsprechend einer losweisen Betrachtung addiert werden sollten. Planungsleistungen sollte analog der Regeln vergeben werden, die bei der Schwellenwertermittlung von Bauleistungen gelten. Folglich war § 3 Abs. 7 VGV zunächst wie folgt formuliert.

     

    § 3 Abs. 7 vgv / Ursprüngliche Fassung

    (7) Kann die beabsichtigte Beschaffung zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen. Bei Lieferaufträgen gilt dies nur für Lose über gleichartige Lieferungen. Erreicht oder überschreitet der geschätzte Gesamtwert den maßgeblichen EU-Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses.