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  • · Fachbeitrag · Öffentliche Planungsaufträge

    Freie Hand bei der Vergabe in NRW: Pech für nicht berücksichtigte Planungsbüros?

    von RA Dr. Christoph Kins, abante Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG, München

    Seit dem 01.01.2026 vergeben viele Kommunen in Nordrhein-Westfalen Aufträge unterhalb der EU-Schwelle ohne klare Spielregeln. Wir betreiben eine Anwaltskanzlei und klagen dagegen. Aus eigenem Recht. Denn auch wir erhalten Aufträge der öffentlichen Hand. Und erwarten – genau wie Planungsbüros, die von der Neuregelung ebenso betroffen sind –, dass einheitliche, berechenbare Regelungen gelten und beachtet werden. 

    Vergabe öffentlicher Aufträge: Darum geht es konkret

    Stellen Sie sich vor, Sie bewerben sich um einen öffentlichen Auftrag – sagen wir die Tragwerksplanung für einen Schulneubau oder die Objektplanung für ein kommunales Feuerwehrgerätehaus. Und stellen Sie sich vor, Sie befinden sich – ausnahmsweise und möglicherweise auch nur mit einem kleinen Erstauftrag – unter der Schwelle?

     

    Ihr Büro hat Referenzen, ein schlagkräftiges Team und ein wettbewerbsfähiges Honorar. Aber niemand sagt Ihnen, nach welchen Kriterien die Stadt eigentlich entscheidet. Kein Verfahren, keine Transparenz, keine faire Chance. Was klingt wie ein kafkaesker Alptraum, ist seit Anfang 2026 in vielen Kommunen Nordrhein-Westfalens gelebte Realität.

    Das ist in NRW zum 01.01.2026 passiert

    Der Hintergrund ist eine gesetzliche Änderung in der Gemeindeordnung NRW. Der neu eingefügte § 75a GO NRW räumt Kommunen grundsätzlich die Möglichkeit ein, per Satzung Regeln für die Vergabe von Unterschwellenaufträgen festzulegen. Klingt vernünftig. Der Haken: Es handelt sich um einen Satzungsvorbehalt – die Kommunen können, müssen aber nicht. Und viele wollen offenbar nicht. Oder legen mehr oder minder Meistbegünstigungsregelungen fest.

     

    In vielen Kommunen gibt es keine verbindlichen Vergaberegeln mehr

    Ich halte fest: Zahlreiche Städte und Gemeinden in NRW haben schlicht keine entsprechende Satzung erlassen. Damit gibt es ab dem 01.01.2026, als die bis dahin geltenden einheitlichen Grundsätze ausliefen, keine verbindlichen Regeln mehr für die Vergabe von Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte.

     

    Planer und Anwälte sitzen im gleichen Boot

    Im Bereich von Anwaltsleistungen liegt dieser Schwellenwert bei 750.000 Euro netto; für Architekten- und Ingenieurleistungen gilt regelmäßig 216.000 Euro netto. Wir sitzen also im selben Boot.

     

    Die Kommunen glauben, von Einzelfall zu Einzelfall – und damit nach Belieben – entscheiden zu können.

     

    Wir sind Fans europaweiter Vergaben. Viele Planer sind das nicht. In Ordnung. Jedenfalls glauben wir nicht, dass Regellosigkeit irgendjemandem hilft – außer den Gschaftlhubern. Deshalb haben wir Klage eingereicht gegen die Stadt Köln.

    Darum geht es in dem Klageverfahren

    Unsere Klage (beim LG Köln anhängig unter dem Az. 5 O 29/2026) verfolgt ein handfestes materielles Interesse. Wir wollen nach nachvollziehbaren, prüfbaren Kriterien beauftragt werden oder eben nicht beauftragt werden. Und sie ist ein verfassungsrechtlicher Weckruf. Das Kernargument ist so einfach wie überzeugend: Jede staatliche Stelle muss nach Art. 3 Abs. 1 GG, dem Gleichbehandlungsgebot, handeln. Das gilt unabhängig davon, ob sie Straßen baut, Sozialhilfe bewilligt – oder eben Anwälte oder Planungsbüros beauftragt.

     

    Willkürliche Vergabe könnte verfassungswidrig sein

    Das BVerfG hat dazu bereits 2006 klipp und klar formuliert: Jeder Mitbewerber hat das subjektive Recht auf eine „faire Chance“, nach einem vorgesehenen Verfahren und nach vorab bekannt gemachten Kriterien berücksichtigt zu werden. Wer keine Kriterien aufstellt, verletzt dieses Recht. Wer dann trotzdem vergibt, handelt willkürlich. Und Willkür ist verfassungswidrig – Punkt.

     

    Was abante von Köln verlangt – unsere vier Klageanträge

    • Bekanntgabe: Die Stadt soll Verfahren und Kriterien für die Vergabe von Anwaltsleistungen (bis 750.000 Euro netto) offenlegen.
    • Unterlassung: Bis zur Bekanntgabe soll keine Vergabe mehr erfolgen.
    • Bindung: Einmal bekannt gemachte Regeln müssen auch eingehalten werden.
    • Schadensersatz: Bereits entstandene Schäden durch rechtswidrige Vergaben sollen ersetzt werden.

    Was bedeutet das für Architektur- und Ingenieurbüros?

    Die Klage betrifft formal Anwaltsleistungen. Aber der zugrundeliegende Rechtsgedanke ist vollständig übertragbar auf alle freiberuflichen Leistungen – also auch auf Architektur- und Ingenieurleistungen. Denn das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes macht keinen Halt vor Berufsgruppen.

     

    Hat Ihre Kommune eine Satzung nach § 75a GO NRW erlassen oder nicht?

    Konkret heißt das für Planungsbüros in NRW: Wenn Ihre Zielkommune keine Vergabesatzung nach § 75a GO NRW erlassen hat, bewegt sie sich bei der Vergabe von Planungsleistungen unterhalb der EU-Schwelle in einer rechtlichen Grauzone. Die Stadt darf dann nicht einfach nach Gusto entscheiden, wen sie anschreibt und wen nicht. Das wäre schlicht willkürlich. Das ist zumindest unsere Rechtsmeinung.

     

    Ihre Rechte als Bieter – was Sie fordern können

    Das klingt abstrakt? Ist es nicht. Es bedeutet nämlich sehr konkret:

     

    • Transparenz vorab: Sie haben das Recht zu erfahren, nach welchen Kriterien eine Kommune Büros für eine Direktanfrage auswählt – noch bevor die erste Vergabe erfolgt.
    • Verfahrensklarheit: Wann schreibt die Stadt öffentlich aus, wann fragt sie gezielt an? Das muss abstrakt und nachvollziehbar geregelt sein.
    • Konsistenz: Einmal bekannt gemachte Regeln müssen für alle gleich gelten – kein Unterschied je nachdem, ob man mit dem Bürgermeister Tennis spielt oder nicht.
    • Rechtsschutz: Wird Ihr Büro übergangen, ohne dass klare Kriterien existieren, haben Sie möglicherweise einen durchsetzbaren Anspruch auf Schadensersatz.

     

    Die vier empfohlenen Maßnahmen

    Zunächst: Ruhe bewahren, aber wachsam sein. Das Kölner Verfahren ist noch lange nicht entschieden, und NRW-Kommunen mit einer ordentlichen Vergabesatzung sind – zunächst einmal – auf der eher sicheren Seite. Aber es lohnt sich für jedes Planungsbüro, die eigene Situation aktiv zu gestalten.

     

    • 1. Prüfen Sie, ob Ihre Zielkommunen eine Vergabesatzung nach § 75a GO NRW haben. Das ist öffentlich zugängliche Information. Wenn ja – gut. Die Satzung könnte rechtswidrig sein, relevante Lücken aufweisen etc. Sprechen Sie uns gerne an, wir bringen Sie auf Ideen. Wenn nein, ist die Lage unübersichtlich.

     

    • 2. Fragen Sie aktiv nach. Schreiben Sie relevante Kommunen an und bitten Sie um Auskunft über das Verfahren und die Kriterien der Vergabe von Planungsleistungen. Diese Anfrage ist legitim, zumutbar – und rechtlich betrachtet Ihr gutes Recht. Wer nicht fragt, bleibt unwissend. Wer fragt und keine Antwort bekommt, hat zumindest Dokumentation.

     

    • 3. Machen Sie sich sichtbar. In einem Umfeld ohne klare Regeln vergeben Kommunen erfahrungsgemäß an die Büros, die sie kennen. Das ist zwar rechtlich fragwürdig, aber in der Praxis die Realität. Pflegen Sie Kontakte zu öffentlichen Auftraggebern, nehmen Sie an Informationsveranstaltungen teil und aktualisieren Sie Ihre Referenzlisten.

     

    • 4. Beobachten Sie das Verfahren abante ./. Stadt Köln. Wenn das Landgericht Köln hier zugunsten des Klägers entscheidet, hätte das unmittelbare Wirkung auf alle NRW-Kommunen ohne Vergabesatzung. Das wäre ein Gamechanger.

     

    Ein subjektives Recht auf eine faire Chance ist nur dann fair, wenn man es auch kennt – und notfalls durchsetzt. Was sich hier abspielt, ist kein Nischenproblem. Unterschwellenaufträge machen den größten Teil der kommunalen Beschaffung aus – gerade im Bereich der Planungsleistungen und erst recht im viel kleineren Segment der Anwaltsleistungen.

     

    Wenn aber für diesen riesigen Markt schlicht keine Spielregeln gelten, hat das fatale Folgen: Bestandsplaner werden bevorzugt, Netzwerke entscheiden, Qualität und Preis treten in den Hintergrund.

     

    Das ist nicht nur unfair gegenüber innovativen oder jüngeren Büros. Es ist auch volkswirtschaftlich ineffizient und – nach unserer Meinung – schlicht rechtswidrig. Der Gleichheitsgrundsatz ist keine Empfehlung. Er ist Verfassungsrecht.

     

    Die Klage unserer Kanzlei dient unseren Interessen. Sie ist aber auch ein Beitrag zur Rechtssicherheit in einem Bereich, der jahrelang im Dunkeln operieren durfte. Für Architektur- und Ingenieurbüros ist die Botschaft klar: Die Regeln des Spiels müssen bekannt sein. Und wenn sie es nicht sind, ist das kein Pech – sondern es begründet Ihr Recht, dagegen vorzugehen.

    Quelle: ID 50790652