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  • · Fachbeitrag · Öffentliche Aufträge

    Weniger Planungsleistungen EU-weit ausschreiben: Gutachten stellt alternative Lösung vor

    | Seitdem im August letzten Jahres § 3 Abs. 7 S. 2 VgV gestrichen worden war, herrscht große Verunsicherung darüber, wie Bauvorhaben vergaberechtskonform auszuschreiben sind. Die vornehmliche Interpretation lautet, dass die Honorare aller Leistungsbilder für ein Bauvorhaben zu addieren sind und jedes einzelne Planungslos europaweit nach VgV auszuschreiben ist, wenn die Honorare in der Summe den Schwellenwert von 221.000 Euro überschreiten. Doch nun weist ein Rechtsgutachten einen Ausweg aus der drohenden „VgV-Ausschreibungsflut geringfügiger Planungsleistungen“. |

     

    Schwellenwert für die Vergabe von Bauleistungen heranziehen

    Das Rechtsgutachten stanmt von Prof. Dr. jur. Martin Burgi. Er leitet die Forschungsstelle für Vergaberecht und Verwaltungskooperationen an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Sein Gutachten hat den Titel „Gemeinsame Vergabe von Aufträgen für Planungs- und Bauleistungen, kombiniert mit Fachlosbildung: Funktionsweise und Rechtskonformität eines alternativen Beschaffungskonzepts (v.a. bei kommunalen Investitionsvorhaben für Klimaschutz, sozialer Infrastruktur, Sanierung etc.) nach Streichung des § 3 Abs. 7 S. 2 VgV“. Im Kern geht es darum, ob ein alternatives Beschaffungskonzept angewendet werden kann, das vermeidet, dass auch Planungsaufträge mit geringem Honorarvolumen EU-weit vergeben werden müssen.

     

    Gutachten bestätigt Rechtskonformität des Beschaffungskonzepts

    In seinem Gutachten hat Prof. Burgi jetzt die Rechtskonformität dieses alternativen- Beschaffungskonzepts bestätigt. Es hat zwei Elemente:

     

    • 1. Bauvorhabenbezogene gemeinsame Vergabe statt getrennte Vergabe von Bau- und Planungsleistungen: Element Eins besteht darin, die Planung und Ausführung von Bauleistungen bzw Bauwerken i.S.d. § 103 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 2 GWB zu einem „Bauauftrag“ zusammenzuführen. Dass dies rechtlich möglich ist, steht für Burgi außer Frage

     

    • 2. Aufteilung in Fachlose (innerhalb der Planungsleistungen): Bestandteil Zwei lautet, dass innerhalb der gemeinsamen Vergabe die Bau- und Planungsleistungen in Fachlosen vergeben werden und innerhalb der einzelnen Planungsleistungen weitere Fachlose gebildet werden.

     

    Folge: Bleiben Planungs- und Bauleistungen unter dem Schwellenwert von 5,538 Mio. Euro, bewegt sich die Vergabe dieser Leistungen im nationalen Vergaberecht. Jede Planungsdisziplin kann mit für beide Seiten geringem Aufwand (z. B. unter Einholung von drei Angeboten) separat vergeben werden.

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: ID 49967382