Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Öffentliche Aufträge

    VOF: Bieter dürfen an Ausschreibungsvorgaben kleinere Änderungen vornehmen

    | VOF-Verfahren sind schwierig. Auf der einen Seite wird versucht, den Leistungswettbewerb in den Vordergrund zu stellen und den Preiswettbewerb nur im Rahmen der HOAI durchzuführen. Auf der anderen Seite führten kleine formale Abweichungen von Ausschreibungsvorgaben, die Anbieter von Planungsleistungen als Bestandteil des Leistungswettbewerbs sehen, häufig zum Ausschluss des Angebots. Letzteres dürfte nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz nicht mehr passieren. |

     

    OLG Koblenz lässt Planungsbüros beim Angebot mehr Freiheiten

    Das OLG Koblenz hat klargestellt, dass bei VOF-Ausschreibungen die Änderung von Vergabeunterlagen keinen Anschlussgrund darstellt. Und zwar deswegen, weil die VOF - anders als die VOB - nicht regelt, dass die Änderung von Ausschreibungsvorgaben verboten sei. (OLG Koblenz, Beschluss vom 29.1.2014, Az. 1 Verg 14/13; Abruf-Nr. 140643).

     

    Im konkreten Fall ging es um die Ausschreibung für den Neubau eines Bettenhauses für eine Klinik. Der Auslober hatte im Zuge der Ausschreibung angegeben, dass er die Honorarzone III für angemessen erachtet. Das anbietende Planungsbüro sah die Sache aber anders. Es hielt die Honorarzone IV für die fachlich zutreffende Honorarzone. Damit lag eine eindeutige Änderung gegenüber den Ausschreibungsvorgaben vor. Der Auslober schloss den Anbieter aus. Der wehrte sich mit Erfolg dagegen.

     

    Diese Änderungen dürften künftig zulässig sein

    Folgende Änderungen sind bei VOF-Verfahren häufig zu beobachten. Sie dürften nach dem OLG-Urteil jetzt zulässig sein - und keinen Ausschluss vom VOF-Verfahren nach sich ziehen:

     

    • 1. Die Änderung von anrechenbaren Kosten, die in den Ausschreibungsunterlagen genannt bzw. vorgegeben sind.
    • 2. Änderungen beim fachtechnischen Leistungsumfang (Beispiel: ein Auslober fragt nur unvollständige Leistungsphasen an, aber im Ergebnis sind mehr Leistungen erforderlich, um die Projektziele zu erreichen).
    • 3. Änderungen bei den Terminvorgaben, falls faktisch zu kurze Fristen vorgegeben werden.
    • 4. Das Durchstreichen von unverhältnismäßigen „Komplettheitsklauseln“ in den Ausschreibungsunterlagen, weil diese Komplettheitsklauseln im Zweifel im Zuge der späteren Leistungserbringung weit mehr Leistungen erfordern als in der Leistungsbeschreibung genannt sind.
    • 5. In den Ausschreibungsunterlagen sind Anlagengruppen unzulässigerweise zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst worden. Durch die Änderung werden getrennte Abrechnungseinheiten generiert.
    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 12 | ID 42541761