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  • · Nachricht · Öffentliche Aufträge

    VK Westfalen: Gremium darf sowohl das „was“ als auch das „wie“ der Präsentation werten

    Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken, dass in Verhandlungsverfahren nicht nur der Inhalt der Präsentation („Was“), sondern auch die Art der Präsentation („Wie“) gewertet werden können. Das hat die Vergabekammer (VK) Westfalen einmal mehr klargestellt. 

    Im konkreten Fall ging es um Planungsleistungen für den Neubau eines operativen Zentrums nebst zugehöriger Frei- und Verkehrsflächen am Standort eines Universitätsklinikums. In punkto Bewertung der Präsentation hat die VK Folgendes ausgeführt: Es sei zulässig, dass bei dem Kriterium „Projektumsetzung/Leistungsqualität“ nicht nur der Inhalt der Präsentation („Was“), sondern auch die Art der Präsentation („Wie“) gewertet wurde. Dies dürfte vor allem dann zulässig sein, sofern die Qualität des präsentierenden Personals maßgeblich für die spätere Auftragsdurchführung ist. Da dem öffentlichen Auftraggeber bei der Präsentation von Konzepten als Teil der Angebotswertung aber ein weiter Beurteilungsspielraum zustehe, habe er hier eine Dokumentationspflicht mit hohen Anforderungen (VK Westfalen, Beschluss vom 30.01.2026, Az. VK 2-75/25, Abruf-Nr. 254225).

    Quelle: ID 50860612